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Nicht betriebssicherer Bootsanhänger: Weiterfahrt nur mit einem Rad während 3,4 km auf der A52

Datum:
15.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Nicht betriebssicherer Bootsanhänger
Stichworte:
Betriebssicherheit, Bootsanhänger
Erlass:
SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a
Entscheid:
BGer 1C_632/2020
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a

Sachverhalt

Gemäss Urteil 1C_632/2020 vom 19.10.2021 hat sich folgendes ergeben:

«A.________ lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 30. Mai 2019 kurz nach 19.00 Uhr ein Motorfahrzeug mit Sportgeräteanhänger bei Oetwil am See auf die A52. Auf der Höhe der Einfahrt auf die A52 verlor der einachsige, mit einem Motorboot beladene Anhänger das linke Rad. In der Folge fuhr A.________ mit dem Anhänger mit dem fehlenden Rad ungefähr 4,3 km auf der A52 Richtung Zürich. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Kantonspolizei wurde festgestellt, dass auf der Achse des Anhängers zwei verschiedene Reifen montiert waren und am Anhänger das Wechselkontrollschild fehlte.

Wegen des beschriebenen Vorfalls wurde A.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Februar 2020 des Statthalteramts des Bezirks Uster der Verletzung unter anderem von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.» (lit. A).

Prozess-History

  • Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
    • Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2020 den Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
    • Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 9. Juli 2020 ab.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    • Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 22. September 2020 ebenfalls abwies.
  • Bundesgericht
    • Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhob hat A.________ am 16. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht (BGer) erwog im Einzelnen des Urteils 1C_632/2020 vom 19.10.2021 was folgt:

  • Sicherheitsgefahr im Strassenverkehr
    • Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist zu bejahen,
      • bei einer konkreten Gefahr oder
      • bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung;
        • eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt;
          • ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu beurteilen
    • Vgl. Erw. 2.4.
  • Keine Bestreitung, aber geringere Einstufung der SVG-Widerhandlung
    • Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen und verschuldet zu haben,
      • macht aber sinngemäss geltend,
        • die Widerhandlung sei einzustufen
          • nicht als mittelschwer,
          • sondern als leicht.
    • Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss
      • eine Verletzung von SVG 16a Abs. 1 lit. a und SVG 16b Abs. 1 lit. a. 
    • Vgl. Erw. 3.
  • Nicht greifende Einwände des Beschwerdeführers
    • Widerlegung durch die bundesgerichtlichen Erwägungen

Ergebnis

Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten (nicht fahrtüchtige Ausrüstung des einachsigen Bootstrailers + Fahren trotz fehlenden Rades) nicht bloss eine geringe, sondern eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter verursacht.

Damit hat er – wenn man ihm wie die Vorinstanzen kein schweres Verschulden attestieren will – eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen.

Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis daher für mindestens einen Monat zu entziehen (vgl. SVG 16b Abs. 2 lit. a i.V.m. SVG 16 Abs. 3 Satz 2).

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

BGer 1C_632/2020 vom 19.10.2021

Bildquelle: Flickr – Sensei Alan, CC BY 2.0 DEED

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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