ZGB 114 ZGB, ZGB 115, ZGB 2 Abs. 2; OR 77 Abs. 1 Ziff. 3; ZPO 292 Abs. 1
Die zweijährige Trennungsfrist gemäss ZGB 114 berechnet sich nach OR 77 Abs. 1 Ziffer 3.
Bei divergierenden Interessen der Parteien am Gerichtsstand ist eine bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren,
- weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann,
- wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist.
Kantonsgericht des Kantons Luzern
2. Abteilung
Entscheid vom 31.01.2023
3B 22 49
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten
I. Nach Getrenntleben
Art. 114183 ZGB
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
II. Unzumutbarkeit
Art. 115184 ZGB
Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
2. Andere Fristbestimmung
Art. 77 OR
1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
- wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
- wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
- wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben
Art. 2 ZGB
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Art. 292 ZPO Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
- bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
- mit der Scheidung einverstanden sind.
2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam