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Wettbewerbsrecht / Kartellrecht

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WEKO untersucht im Stahlhandel

Datum:
10.11.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Thema:
Stahlhandel
Stichworte:
Betonbau, Bewehrungsstahl, Distanzkörbe, Kartellgesetz, Kartellrecht, marktbeherrschende Stellung, Stahlhandel, WEKO, Wettbewerbskommission
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss Medienmitteilung vom 08.11.2023 eine Untersuchung gegen drei Stahlhandelsunternehmen eröffnet:

  • Der WEKO sollen Anhaltspunkte vorliegen, wonach diese beim Verkauf mehrere Produkte miteinander verknüpfen.
    • Damit würden dies Stahlhandelsunternehmen womöglich gegen das Kartellgesetz verstossen.
    • Die WEKO führte Hausdurchsuchungen durch.

Im Einzelnen:

  • Eröffnung Untersuchung
    • Koppelungshinweise
      • Die WEKO hat Hinweise zu einer Koppelung beim Verkauf von Bewehrungsstahl.
    • Verdächtigte Unternehmen
      • Es besteht der Verdacht, dass nachgenannte Unternehmen den Verkauf von Bewehrungsstahl seit 2021 an den gleichzeitigen Bezug von Distanzkörben knüpfen:
        • Arthur Weber AG
        • Debrunner Acifer Bewehrungen AG
        • Spaeter AG
    • Preisgestaltung
      • Die drei Stahlhandelsunternehmen würden insbesondere höhere Preise für den Bewehrungsstahl verlangen, wenn Bauunternehmen Distanzkörbe und Bewehrungsstahl bei unterschiedlichen Händlern beziehen wollten.
  • Untersuchungsgegenstand
    • Arten des Bewehrungsstahl-Einsatzes
      • Bewehrungsstahl wird in verschiedenen Formen beim Betonbau eingesetzt:
        • Stäbe
        • Matten
    • Zweck der Distanzkörbe
      • Die Distanzkörbe dienen dazu, dass die im Beton eingebrachten Bewehrungen den gewünschten Abstand haben.
    • Erfordernis von Bewehrungsstahl als auch von Distanzkörben
      • Bauunternehmen benötigen für den Betonbau sowohl Bewehrungen als auch Distanzkörbe.
  • Untersuchungsvorhaben
    • Koordination der Verknüpfung?
      • Im Rahmen der Untersuchung wird laut WEKO zu prüfen sein, ob die Unternehmen diese Verknüpfung koordinierten und dadurch gegen das Kartellgesetz verstossen hätten.
    • Gemeinsame marktbeherrschende Stellung dieser Unternehmen?
      • Weiter ist laut WEKO zu prüfen, ob die Unternehmen eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung innehätten und sich im Sinne des Kartellgesetzes missbräuchlich verhalten würden.
    • Untersuchungsdauer
      • Die WEKO rechnet mit einer Untersuchungsdauer von rund zwei Jahren.

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für die von der WEKO genannten Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

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