Einleitung
Das Parlament hat 18.03.2022 das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) geändert (siehe Auszug aus dem Bundesblatt in Box unten)
Die Änderung
Ab 01.07.2024 haben die Betreibungsämter auf Schuldnerantrag während laufender Einkommenspfändung neu auch das Inkasso der laufenden Krankenkassenprämien etc. zu übernehmen (Art. 93 Abs. 4 revSchKG).
Wortlaut der neuen Bestimmung
«Art. 93 Abs. 4 4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.»
Auszug aus dem Bundesblatt
Quelle
LawMedia Redaktionsteam