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Einkommenspfändung: BA hat ab 01.07.2024 auf Schuldnerantrag Inkassopflicht für Prämien- + Kostenbeteiligungsforderungen der obl. Krankenpflegeversicherung beim Arbeitgeber

Datum:
04.12.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Einkommenspfändung
Stichworte:
Einkommenspfändung, Inkassopflicht, Kostenbeteiligungsforderungen, Krankenpflegeversicherung, Schuldnerantrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Parlament hat 18.03.2022 das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) geändert (siehe Auszug aus dem Bundesblatt in Box unten)

Die Änderung

Ab 01.07.2024 haben die Betreibungsämter auf Schuldnerantrag während laufender Einkommenspfändung neu auch das Inkasso der laufenden Krankenkassenprämien etc. zu übernehmen (Art. 93 Abs. 4 revSchKG).

Wortlaut der neuen Bestimmung

«Art. 93 Abs. 4 4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.»

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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