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Bankenrecht / Finanzmarktrecht

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) + öffentliche Kaufangebote: BR setzt neue Strafbestimmung auf 01.02.2024 in Kraft

Datum:
04.12.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht, Finanzmarktrecht
Thema:
Revision Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) + öffentliche Kaufangebote
Stichworte:
Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Kaufangebote, Strafbestimmung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) beschloss am 29.11.2023 eine Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) per 01.02.2024 in Kraft zu setzen:

  • Künftig wird mit Busse bestraft, wer in einem Angebotsprospekt oder in einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots unwahre oder unvollständige Angaben macht.
  • Damit wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen.

Einleitung

Im Hinblick auf die Schaffung der neuen Strafbestimmung hat das Parlament am 29.09.2023 die Änderung des FinfraG verabschiedet.

Die Änderung geht zurück auf die parlamentarische Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten».

Der Bundesrat (BR) hatte sich in seiner Stellungnahme vom 17.03.2023 für die vorgeschlagene Schaffung der neuen Strafbestimmung ausgesprochen.

Änderungsgegenstand

Neu FinfraG 152a sieht eine Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten vor:

Inkrafttreten

Die Strafbestimmung soll per 01.02.2024 in Kraft treten, sofern dagegen bis zum 18.01.2024 kein Referendum ergriffen wird.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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