BV 29 Abs. 1 + 3; ZGB 163 + ZGB 159 Abs. 3
Ist die prozessuale Bedürftigkeit eines Ehepaares aus den konkreten Umständen ersichtlich,
- erweist sich die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
- weil nicht vorgängig die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehepartner beantragt wurde,
- als überspitzt formalistisch.
- weil nicht vorgängig die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehepartner beantragt wurde,
BGer 5A_811/2022 vom 21.02.2023
Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 163 ZGB
1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
Art. 159 ZGB
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam