Im Zollabgabe-Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-1399/2020) war die Abrechnungs-Auflage des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) strittig:
- Das BAZG verlangte, dass die Ausfuhr der Kartoffeln und die Abrechnung innerhalb einer Ausfuhrfrist von 3 Monaten seit der Einfuhr der Kartoffel-Chips zu erfolgen habe,
- sofern und soweit das Veredelungserzeugnis im Rahmen eines Äquivalenzverkehrs eingeführt werde,
- bevor die entsprechende Kartoffelmenge ausgeführt worden sei.
- sofern und soweit das Veredelungserzeugnis im Rahmen eines Äquivalenzverkehrs eingeführt werde,
- Das BVGer gelangte nach einlässlichen Ausführungen zum Ergebnis, dass die Auflage des BAZG im konkreten Fall unzumutbar war:
- Gutheissung der Beschwerde.
BVGer A-1399/2020 vom 17.11.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam