MWST-Steuerperiode: 2005 – 2009
Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (A-5088/2020) waren zu beurteilen:
- Geschäftsmässige Begründetheit von Flügen des Inhabers E
- Die MWST-Gruppe der Beschwerdeführer (A – D) konnte die geschäftsmässige Begründetheit der streitbetroffenen Flüge des Inhabers E nicht nachweisen, weil er weder eine Geschäftsführungsfunktion, noch ein Arbeitsverhältnis inne hatte.
- Die ESTV hatte laut BVGer die Vorsteuer zu Recht gekürzt.
- Flugzeugverkauf
- Beim Verkauf des Flugzeuges (2009; Kauf 2006) handelte es sich um einen sog. «Entnahmetatbestand», da es für einen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. bereits 2007 in das Privatvermögen des Inhabers E überführt wurde:
- Als Verkäuferin trat nämlich der «revocable Trust» auf,
- der vom Inhaber E selbst – und nicht dessen Einzelfirma B – gegründet wurde.
- Damit war der Verkauf nicht der Beschwerdeführerin B zuzurechnen.
- Als Verkäuferin trat nämlich der «revocable Trust» auf,
- Die ESTV hatte zu Recht angenommen, dass dieser kein Anspruch auf eine sog. «Einlagenentsteuerung» zusteht.
- Beim Verkauf des Flugzeuges (2009; Kauf 2006) handelte es sich um einen sog. «Entnahmetatbestand», da es für einen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. bereits 2007 in das Privatvermögen des Inhabers E überführt wurde:
Entscheid:
- Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
BVGer A-5088/2020 vom 21.11.2022
(Entscheid beim Bundesgericht angefochten)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam