LAWNEWS

Strafrecht

QR Code

Neues Sexualstrafrecht ab 01.07.2024

Datum:
11.01.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Neues Sexualstrafrecht ab 01.07.2024
Stichworte:
Nein heisst nein, Opferschutz, Sexualstrafrecht, Straftat, Vergewaltigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neues Prinzip: Nein heisst Nein!

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 10.01.2024 entschieden, dass das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der Vergewaltigung auf den 01.07.2024 in Kraft tritt:

  • Das Inkraftsetzungsdatum entspricht dem Wunsch der Mehrheit der Kantone.
  • Diese erhalten damit die notwendige Zeit für
    • die Schulung der betroffenen Behörden;
    • allfällige weitere Vorbereitungsarbeiten.

Erinnerlich hat am 16.06.2023 hat das Parlament die Revision des Sexualstrafrechts verabschiedet:

  • Die Referendumsfrist ist am 05.10.2023 unbenutzt abgelaufen.
  • Im Zentrum der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung der geltenden Tatbestände
    • der Vergewaltigung
    • der sexuellen Nötigung:
  • Gemäss geltendem Recht liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung erst dann vor,
    • wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird,
      • d.h., wenn der Täter
        • es bedroht oder
        • Gewalt ausübt.
  • Künftig ist diese Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands nicht mehr notwendig
Detail-Informationen

«Nein heisst Nein

Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung («Nein-heisst-Nein»-Lösung) umgesetzt. Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der Täter in Zukunft ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat.

Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung künftig nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, und damit deutlich mehr sexuelle Handlungen als heute. Der Tatbestand der Vergewaltigung wird schliesslich neu geschlechtsneutral formuliert, so dass künftig Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können.

Im neuen Sexualstrafrecht soll auch das sogenannte Stealthing bestraft werden. Stealthing liegt vor, wenn die sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person aber heimlich und ohne vorgängiges Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt.

Rückfälle verhindern – Opfer schützen

Opfer müssen durch das Sexualstrafrecht geschützt, Täterinnen und Täter angemessen bestraft werden können. Der Prävention kommt dabei eine grosse Bedeutung zu. Bereits heute ist es den zuständigen Behörden bei gewissen Delikten deshalb möglich, die Täterin oder den Täter zum Besuch von Lernprogrammen zu verpflichten. Dieses Präventionselement wird im neuen Sexualstrafrecht erweitert: Neu kann auch eine der sexuellen Belästigung beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.»

Quelle: Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10.01.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.