Art. 11 und Art. 14 VRG; Art. 5 OrgG SH; § 7 Abs. 2 Geschäftsordnung Regierungsrat SH
Für eine Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist darf keine grobe Nachlässigkeit im Zusammenhang mit der E Mail-Kommunikation vorliegen:
- Grundsätzlich ist der mit der Verfahrensinstruktion vertraute Rechtsdienst für die Einforderung eines Kostenvorschusses zuständig;
- (Keine) Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Verfahren, wenn die Säumnisfolgen bereits mit Vorschusseinforderung angedroht wurden.
Der konkrete Sachverhalt gebietet folgendes:
- Anwaltliche Sorgfaltspflicht
- Ein anwaltlicher Rechtsvertreter trifft die anwaltliche Sorgfaltspflicht,
- dass er fristgebundene und mit der Säumnisfolge des Rechtsverlusts verbundene Anordnungen nicht bloss an seine Mandantschaft weiterleitet,
- sondern sich auch deren Eingang bestätigen lässt.
- dass er fristgebundene und mit der Säumnisfolge des Rechtsverlusts verbundene Anordnungen nicht bloss an seine Mandantschaft weiterleitet,
- Ein anwaltlicher Rechtsvertreter trifft die anwaltliche Sorgfaltspflicht,
- Erkundigungspflicht
- Unterbleibt eine solche Bestätigung,
- hat er bei der Klientschaft nachzufragen.
- Unterbleibt eine solche Bestätigung,
- Recht auf Einforderung eines Kostenvorschusses
- Der mit der Rekursverfahrens-Instruktion betraute Rechtsdienst des Baudepartements ist berechtigt,
- bei der rekurrierenden Partei ein Kostenvorschuss für das Rekursverfahren einzuverlangen.
- Der mit der Rekursverfahrens-Instruktion betraute Rechtsdienst des Baudepartements ist berechtigt,
- Säumnisfolgen-Androhung mit erster Aufforderung
- Im (verwaltungsinternen) Rekursverfahren ist – anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen,
- wenn für den Säumnisfall das Nichteintreten bereits angedroht wurde.
- Im (verwaltungsinternen) Rekursverfahren ist – anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen
Entscheid 60/2023/35
vom 27.10.2023
(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_655/2023].)
(noch nicht rechtskräftig)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam