OR 548 ff. + OR 583 Abs. 2
Das Gesuch zur Einsetzung des Liquidators einer einfachen Gesellschaft kann nur im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt werden,
- wenn unbestritten sind:
- die Auflösung und
- der Eintritt des Liquidationszustands.
Sofern und soweit strittig ist, ob die einfache Gesellschaft
- aufgelöst und
- zu liquidieren ist,
- ist eine Liquidationsklage nötig.
Im Falle der Bestreitung von Bestand, Auflösung und Liquidationssituation muss im ordentlichen Verfahren (ZPO 219 ff.) auf Durchführung der Liquidation und Einsetzung eines Liquidators geklagt werden.
BGer 4A_110/2021 vom 28.02.2022
III. Liquidation
1. Behandlung der Einlagen
Art. 548 OR
1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
Art. 549 OR
1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
3. Vornahme der Auseinandersetzung
Art. 550 OR
1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.
IV. Haftung gegenüber Dritten
Art. 551 OR
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
B. Liquidatoren
Art. 583 OR
1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam