OR 259d
Bedroht ein Vermieter wiederholt die Mieterin und versetzt sie in Furcht und Schrecken, so gilt dies
- wie ein störender Nachbar;
- als Mangel am Mietobjekt.
Bei dieser Situation steht der Mieterin zu:
- ein Anspruch auf Mietzinsherabsetzung.
Tribunal cantonal de Fribourg
Urteil vom 11.01.2021
102 2020 129
3. Herabsetzung des Mietzinses
Art. 259d OR
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Weiterführende Informationen
- Mietvertrag
- Mietmangel
- Mietzinsherabsetzung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam