Vernehmlassung: bis 22.05.2024
Die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die revidierte ZPO ermöglicht den Gerichten inskünftig in Zivilprozessen den Einsatz von
- Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen.
Der Bundesrat (BR) will nun in einer Verordnung regeln:
- die technischen Voraussetzungen;
- die Anforderungen an den Datenschutz;
- die Ansprüche an die Datensicherheit.
Der BR hat an seiner Sitzung vom 14.02.2024 die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf eröffnet:
- Die Vernehmlassung dauert bis zum 22.05.2024.
Weitere Informationen
«Die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht den Gerichten, zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen wie insbesondere Verhandlungen, Anhörungen oder Einvernahmen mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchzuführen. Eine Telefonkonferenz wird bei Vorliegen besonderer Umstände wie z. B. besondere Dringlichkeit möglich sein. Auch sollen einzelne am Verfahren beteiligte Personen elektronisch zugeschaltet werden können. In jedem Fall müssen die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Die entsprechenden Vorgaben konkretisiert der Bundesrat in der «Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren» (VEMZ).
Anforderungen an Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen
Damit Video- und Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und störungsfrei verlaufen können, müssen alle Beteiligten über die erforderliche Infrastruktur verfügen. Sie müssen neben geeigneter Hard- und Software auch einen geeigneten Internetanschluss haben und sich an einem Ort aufhalten, an dem sie während der Prozesshandlung ungestört bleiben. Die Gerichte müssen vorgängig alle betroffenen Personen entsprechend informieren. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit müssen beim Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme ausserdem bestimmte Vorgaben erfüllt sein. Insbesondere muss die Übertragung verschlüsselt sein. Sie darf zudem nur über Server erfolgen, die sich in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau befinden. Zudem stellt das Gericht sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen und sorgt für einen geordneten Ablauf. Eine Aufzeichnung darf nur durch das Gericht oder einen vom Gericht beauftragten Dritten vorgenommen werden. Auch der Zugang der Öffentlichkeit muss gewährleistet sein.
Die Verordnung soll die technischen Voraussetzungen und die Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit nur in den Grundzügen regeln. Den Gerichten soll genügend Spielraum bleiben, damit sie ihre Lösungen laufend aktualisieren und anpassen können.»
Quelle: Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14.02.2024
Dokumente
- Erläuternder Bericht (PDF, 389 kB) | admin.ch
- Entwurf (PDF, 245 kB) | admin.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam