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Sozialversicherungsrecht

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Zahnschaden: Unfallbegriff + Kausalität

Datum:
16.02.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Zahnschaden
Stichworte:
Unfallbegriff, Zahnbehandlung
Erlass:
ATSG 4 und ATSG 43 Abs. 1; UVG 6 Abs. 1
Entscheid:
BGer 8C_125/2023 vom 08.08.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ATSG 4 und ATSG 43 Abs. 1; UVG 6 Abs. 1

  • Unfall?
    • Ein Stein in einem abgepackten, verzehrfertigen Salat eines Supermarkts überschreitet den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen, weshalb der Vorfall als Unfall zu qualifizieren ist.
  • Kausalitätsabklärung
    • Die Kausalität zwischen dem Unfall und der Zahnschädigung ist einer differenzierten Beurteilung zu unterziehen,
      • welche einer umfassende Sachverhaltsabklärung bedarf. 

Im Einzelnen:

  • Leistungspflicht des Unfallversicherers
    • Kausalität allgemein
      • Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen
        • dem schädigenden (Unfall-)Ereignis und
        • dem Zahnleiden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
  • Einwirkungsvarianten
    • Schadenauslösende, traumatische Einwirkung?
      • Eine schadenauslösende traumatische Einwirkung gilt selbst dann leistungsbegründend,
        • wenn der konkrete Zahnschaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später eingetreten wäre,
          • der Zahnunfall einzig hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts massgebend war.
    • Unfall als Gelegenheits- oder Zufallsursache?
      • Anders würde es sich verhalten, wenn sich mit dem Unfall eine liquide Gelegenheits- oder Zufallsursache realisierte,
        • ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen.
    • Ereignis als Teilursache?
      • Einem Unfallereignis kommt deshalb der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu,
        • sofern und soweit das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht in einem Ausmass bestand,
          • welches beliebig auslösender Faktor sein konnte.
    • Im Unfallzeitpunkt krankhafter Vorzustand des Zahns mit gleichzeitiger Belastungsunfähigkeit?
      • Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand könnte die adäquate Kausalität nur dann verneint werden,
        • wenn der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn im gleichen Zeitpunkt einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte.
  • Im konkreten Fall
    • Fragestellungen i.c.
      • Das BGer hielt fest,
        • dass sich demnach einerseits die Frage stelle,
          • ob der Unfall die Teilfraktur der Füllung ausgelöst hat,
        • und bejahendenfalls,
          • ob der betroffene Zahn im Zeitpunkt des Unfallereignisses selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte.
    • Unvollständige Aktenlage
      • Aufgrund einer Beurteilung der medizinischen Aktenlage kam das BGer zum Schluss,
        • dass sich nicht zuverlässig feststellen lasse,
          • ob das Unfallereignis zumindest Teilursache des strittigen Zahnschadens bildete und,
          • ob der Zahn bereits vor dem Unfallereignis derart geschwächt war,
            • dass er denn auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte.
    • Abklärungspflicht des Versicherers
      • Aufgrund von ATSG 43 Abs. 1 ist es Aufgabe des Versicherers,
        • die notwendigen Abklärungen vorzunehmen,
          • um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können.

Entscheid des Bundesgerichts

Rückweisung der Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und neuer Verfügung an den Versicherer.

BGer 8C_125/2023 vom 08.08.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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