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Verkehrsanordnung «Tempo-30-Zonen» im Kontext einer Lärmsanierung

Datum:
25.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht
Thema:
Verkehrsanordnung
Stichworte:
Lärmsanierung, Tempo 30, Verkehrsanordnungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verfahrenskoordination und Rekurszuständigkeit: Praxisänderung

Sachverhalt

«Der Stadtrat Winterthur beschloss am 26. Mai 2021 unter dem Titel «Strassenlärm Immissionsgrenzwertsanierung (IGW): Verkehrsanordnungen: Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse, Tössertobelstrasse, Untere Briggerstrasse, Wülflingerstrasse», Tempo-30-Zonen zu signalisieren, teilweise verbunden mit weiteren Massnahmen.» (Quelle: VGer-Urteil).

Prozess-History

  • Statthalteramt des Bezirks Winterthur
    • Gegen den hievor erwähnten Stadtratsbeschluss erhoben zehn Personen Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Winterthur. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels verfügte die Statthalterin am 8. Juli 2022:
      • «I. Auf die Rekurse der Rekurrenten 1 bis 10 wird nicht eingetreten. Die Rekursgegnerin wird eingeladen, die Eingaben im Einspracheverfahren zu behandeln.
      • II. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom 26. Mai 2021 betreffend Einführung von Tempo 30 nichtig ist. …»
      • Die Verfahrenskosten wurden der Stadt Winterthur auferlegt (Dispositivziffer III); Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV).
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    • Mit Beschwerde vom 8. September 2022 beantragte namens der Stadt Winterthur der Rechtsdienst des Baupolizeiamts dem Verwaltungsgericht:
      • «1.1.  Es sei die Nichtigkeit von Ziffer II. der Verfügung des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 8. Juli 2022 festzustellen.
      • 1.2.   Eventualiter sei Ziffer II. der Verfügung des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 wiederherzustellen.
      • 2. Ziffer I. Satz 2 und Ziffer III. der Verfügung des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 8. Juli 2022 seien aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens den Beschwerdegegnern 3 bis 9 aufzuerlegen.
      • Unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten der Beschwerdegegner 3 bis 9.» (Quelle: VGer- Urteil).

Erwägungen

Den umfangreichen und detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich liessen sich folgende Leitsätze entnehmen:

  • Einhaltung der Strassen-Immissionsgrenzwerte
    • Die Einführung einer Tempo-30-Zone kann für sich allein zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von Strassen bei einer Lärmsanierung nicht ausreichen.
      • Sollte der Strassenhalter gleichzeitig keine strassenbaulichen Massnahmen als notwendig bzw. verhältnismässig erachten,
        • dürfte er ergänzend bloss Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beantragen,
          • um der Lärmsanierungspflicht insgesamt formell Genüge zu tun.
  • Erleichterungen
    • Die Gewährung solcher Erleichterungen und die damit verbundenen Schallschutzmassnahmen an den übermässig vom Strassenlärm betroffenen Gebäuden
      • bilden Bestandteil eines Strassenprojekts.
  • Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen
    • Verzichtet der Strassenhalter auf strassenbauliche Massnahmen,
      • so betreffen die Erleichterungen mitunter den einzigen Gegenstand des Strassenprojekts.
  • Gesamtpaket bzw. Konzept
    • Das Gesamtpaket bzw. das dahinterstehende Konzept
      • strebt diesfalls bezüglich Temporeduktion und Erleichterungen eine Lärmsanierung gemäss Art. 16 USG an und
      • vollzieht damit Bundesumweltrecht.
  • Höchstgeschwindigkeit und Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen
    • Im Hinblick auf die Lärmsanierung einer Strasse weisen
      • einen engen lärmrechtlichen Bezug zu geplanten Erleichterungen auf
        • nicht nur die Frage der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
        • sondern auch der damit einhergehende Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen.
  • Koordinationspflicht von Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt
    • Falls dahinter ein Lärmsanierungs-Konzept steht,
      • ist aus den vorstehenden Ausführungen der Grundsatz nach einer Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt abzuleiten.
  • Verfahrensabläufe
    • Nach Ausführungen zu den unterschiedlichen Verfahrensabläufen und den Rechtsmittelwegen bei funktionellen Verkehrsanordnungen und Strassenprojekten kam das VGer ZH zum Schluss,
      • dass bei einer Temporeduktionsmassnahme und bei einem Strassenprojekt eines der beiden Verfahren als Leitverfahren zu behandeln ist, welches
        • zu sorgen hat für die
          • koordinierte Publikation und
          • Entscheideröffnung
      • und
        • anzuschliessen hat
          • an das ein einheitliches Rechtsmittelverfahren.
  • Anzuknüpfendes Leitverfahren
    • Als Leitverfahren in diesem Sinne ist bei der Lärmsanierung die Festsetzung des Strassenprojekts festzulegen.
  • Anknüpfungsfolge
    • Diese Anknüpfung führt dazu,
      • dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt, d.h. Baurekursgericht bzw. Regierungsrat,
        • im Rahmen einer (koordinierten) Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen hat.
  • Rekurszuständigkeit
    • Der damit verbundene Verstoss gegen die Regelung von § 19b VRG
      • zur Rekurszuständigkeit der oberen Instanz (Bezirksbehörde bzw. Sicherheitsdirektion)
        • ist in Kauf zu nehmen.
  • Einführung der Tempo-30-Zone
    • Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war
      • die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bzw. die Einführung einer Tempo-30-Zone;
        • darüber entschied der Stadtrat am 26. Mai 2021.
  • Festsetzung des Strassenprojekts
    • Hingegen setzte er das Strassenprojekt, mit dem er die beantragten Erleichterungen gewährte, am 2. November 2022 fest.
  • Beide Anordnungen für Lärmsanierungskonzept
    • Beide Anordnungen setzten dasselbe Lärmsanierungskonzept um.
  • Strassenhalter-Motive
    • Zwar hat die Beschwerdeführerin die Einführung der Tempo-30-Zone auch mit Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
      • Dieser Umstand führte aber nicht dazu,
        • dass die Verkehrsanordnung isoliert hätte eröffnet werden dürfen.
      • Vielmehr erforderten bereits die konkret geplanten Erleichterungen
        • eine Koordination der beiden Projekte bzw. Massnahmen.
      • Eine Koordination erfolgte in concreto nicht.
  • Rekursinstanz
    • Vorliegend musste als Rekursinstanz gegen den kommunalen Beschluss vom 26. Mai 2021 in Nachachtung des Koordinationsgebots und entgegen der Bestimmung von § 19b VRG zum Zuge kommen:
      • das Baurekursgericht.
    • Im Ergebnis trat das Statthalteramt somit
      • zu Recht – nämlich mangels Zuständigkeit – auf die Rekurse nicht ein.
    • Anstelle der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses hätten die Rekurse richtigerweise
      • an das Baurekursgericht zur Behandlung weitergeleitet werden müssen.

Dies hat zu führen zur:

  • Teilweisen Gutheissung;
  • Überweisung der Rekurse zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen ans Baurekursgericht.

Die Beschwerde war aus vorgenannten Gründen teilweise gutzuheissen und die Sache an das Baurekursgericht des Kantons Zürich zu überweisen.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffern I und II des Rekursentscheids des Statthalteramts Winterthur vom 8. Juli 2022 werden aufgehoben. Die Rekurse der Beschwerdegegnerschaft gegen den Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 26. Mai 2021 werden zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht überwiesen.
    In Abänderung von Dispositivziffer III des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2’749.40 auf die Kasse des Statthalteramts Winterthur genommen.
    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr. 4’000.–;    die übrigen Kosten betragen:
    Fr.    685.– Zustellkosten,
    Fr. 4’685.–     Total der Kosten.
  2. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilungen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung, 3. Kammer
Urteil vom 20.04.2023
VB.2022.00528 (URT.2023.24505) 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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