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Mietrecht

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Verkehrslärm als Mietmangel?

Datum:
05.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Verkehrslärm als Mietmangel?
Stichworte:
Mietmängel, Nachweis, Verkehrslärm
Erlass:
OR 256 Abs. 1; OR 259a
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 05.07.2022 Geschäft Nr. PD220004-O
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 256 Abs. 1; OR 259a

Es war die von der Mieterin im Rahmen der Mängelbeseitigungsklage die Sanierung der Fenster wegen Lärmimmissionen durch den Verkehr auf der D._____-strasse vom Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) zu beurteilen:

  • Vor der Vorinstanz war der Mieterin der Nachweis für die Mangelhaftigkeit der Fenster nicht gelungen und die Klage abgewiesen worden.

Im Rahmen der Erwägungen des OGZ ergab sich kurz zusammengefasst folgendes:

  • Die Mietwohnung mit den darin installierten Fenstern (1990 neu eingebaute und Service unterzogene, zweifachverglaste und schallhemmende Holzmetallfenster mit Isolierglas) war 2016 unbestrittenermassen in vertragsgemässem Zustand übergeben worden.
  • Für die streitgegenständliche Wohnung (Empfindlichkeitsstufe III) galten die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm tagsüber 65 Dezibel und nachts 55 Dezibel betragen (Anhang 3 Ziff. 2 LSV).
  • Zur Beweislage:
    • Die auf S. 32 des Berichts der Baudirektion Zürich, Fachstelle Lärmschutz, festgestellten Überschreitungen dieser Immissionsgrenzwerte stellen dar:
  • kein Nachweis;
  • lediglich ein Indiz für eine mögliche Sanierungsbedürftigkeit der Fenster.
    • Die einlässlich behandelten Messungen und Vorbringen der Mieterin liessen keine Rückschlüsse auf die Beschaffenheit und die Dämmungseigenschaft der Fenster zu und vermochten keine Grundlage für die Beurteilung der Eigenschaft der Fenster und das Vorliegen eines immissionsbedingten Mangels bzw. der Notwendigkeit eines Fensterersatzes zu bilden.
    • Es blieb einzig der von der Mieterin beantragte Augenschein mit den dabei gemachten Wahrnehmungen der Vorinstanz sowie den gemessenen Werten, zumal die Messungen (unter anderem) bei geschlossenen Fenstern und hochgezogenen Rollläden durchgeführt wurden.
    • Es gelang der Mieterin der Nachweis für die Mangelhaftigkeit der Fenster nicht.
  • Auch die weiteren Argumente der Mieterin, der motorisierte Verkehr auf der D._____-strasse habe zugenommen und eine Fenstersanierung sei verhältnismässig, halfen nicht.

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war abzuweisen.

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Beschluss und Urteil vom 05.07.2022
Geschäft Nr. PD220004-O

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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