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Bauhandwerkerpfandrecht: Abfallabtransport ohne funktionalen Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben nicht mehr pfandgeschützt

Datum:
23.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Thema:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Abfallabtransport, Bauvorhaben, pfandschutz
Erlass:
ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 - Praxisänderung
Entscheid:
BGer 5A_689/2022 vom 06.04.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 – Praxisänderung

Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall BGer 5A_689/2022 Gelegenheit, die in BGE 136 III 6 eingeführte Rechtsprechung zum ehemals revidierten Wortlaut von ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 zu prüfen.

Das BGer hat nun seine Praxis zu den vom Bauhandwerkerpfandrecht geschützten Arbeiten geändert und verlangt nun die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  1. Typische Bau- oder Abbrucharbeiten
    • Vorliegen typischer Bau- oder Abbrucharbeiten.
  2. Physische, manuelle und / oder mechanische Arbeiten
    • Vorhandensein physischer, manueller und / oder mechanische Arbeiten, unter Ausschluss geistiger oder immaterieller Arbeiten.
  3. Arbeiten
    • Spezifischer Bezug zum Bauwerk, d.h.
      • Bestehen eines direkten und unmittelbar funktionalen Zusammenhangs mit der individuellen Herstellung des Bauwerks und
      • keine Wiederverwertbarkeit der Arbeiten für sich allein.
    • Eine dauerhafte Integration oder Verbindung der Arbeiten ins Bauwerk selbst ist aber nicht erforderlich.

Wie bisher:

Wie unter dem bisherigen Recht ist eine Lieferung von Baumaterialien nur pfandgeschützt,

  • wenn diese Baumaterialien für die betreffende Baute besonders hergestellt oder bestimmt worden sind.

Neue Einschätzung:

Die Lieferung anderer Materialien ist pfandgeschützt,

  • wenn die gelieferten Materialien mit anderen Materialien, die pfandgeschützt sind, eine Einheit bilden.

Überholte Praxis:

Die Praxis bzw. Rechtsprechung, wonach für den Pfandschutz eines Bauhandwerkerpfandrechts keine körperliche Verbindung oder keine Arbeit mit grundstücks-bestimmtem Bezug mehr erforderlich sind, gilt durch diesen Bundesgerichtsentscheid als überholt (Praxisänderung).

Zusammenhang nicht mehr ausreichend:

Für den Baupfandschutz der Lieferung von Material und / oder Arbeit reicht – neu – der blosse Sachzusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben nicht mehr aus.

In concreto:

Im konkreten Fall lag kein funktionaler Zusammenhang vor

  • zwischen
    • Material- und Abfalltransporten und
    • Grabungs- und Aufschüttungsarbeiten. 

BGer 5A_689/2022 vom 06.04.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Orlan at Polish Wikipedia, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

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