ZPO 98
Der Streit im Fall BGer 5A_503/2021 drehte sich in einer Erbteilungsstreitigkeit um das Begehren des Beschwerdeführers, den erstinstanzlich verfügten Kostenvorschuss in Raten bezahlen zu dürfen:
- Grundsatz
- Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
- Möglichkeit des Gerichts zur Rücksichtnahme und zu einem Vorschuss-Teilverzicht
- Nach der Rechtsprechung liegt es bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts,
- auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen,
- gerade wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht.
- In einem solchen Fall entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, grosszügig von der Möglichkeit eines (Teil-) Verzichts auf den Vorschuss Gebrauch zu machen (vgl. Urteil 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
- auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen,
- Nach der Rechtsprechung liegt es bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts,
- Möglichkeit zu Ratenzahlungen
- In diesem Sinne kann das Gericht laut Bundesgericht der vorschusspflichtigen Partei ermessensweise auch Ratenzahlungen gewähren,
- wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten steckt,
- ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP / URB) erfüllt sind.
- wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten steckt,
- In diesem Sinne kann das Gericht laut Bundesgericht der vorschusspflichtigen Partei ermessensweise auch Ratenzahlungen gewähren,
- Im konkreten Fall
- Der Beschwerdeführer behauptete vor Bundesgericht nicht, dass er in seiner Berufung geltend gemacht habe, sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf veränderte Verhältnisse berufen und damit das Bezirksgericht zu einer erneuten Prüfung seiner Mittellosigkeit veranlasst zu haben.
- Er bestand lediglich darauf, sowohl vor Bezirksgericht als auch vor Obergericht geltend gemacht zu haben, dass er den Kostenvorschuss aufgrund der Weigerung der Banken, ihm für die Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses Kredit zu gewähren, im Sinne einer anfänglichen Leistungsunmöglichkeit nicht bezahlen könne.
- Die Beschwerde erwies sich offensichtlich als unbegründet und war deshalb abzuweisen.
- Bevorstehendes neues Recht ab 01.01.2025
- Am 01.01.2025 tritt die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft.
- Im neuen Art. 98 Abs. 1 ZPO ist vorgesehen, dass der Kostenvorschuss höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten betragen darf (siehe Box unten).
BGer 5A_603/2021 vom 24.02.2022
Art. 98 ZPO Kostenvorschuss
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
Hinweis zum künftigen Recht ab 01.01.2025
Art. 98 nZPO Kostenvorschuss
1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
- Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8;
- Schlichtungsverfahren;
- summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
- Rechtsmittelverfahren.
Art. 106 Abs. 3
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Art. 111 Abs. 1 und 2
1 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
Art. 129 Abs. 2
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien folgende Sprachen benutzt werden:
- eine andere Landessprache, wobei keine Partei auf die Verfahrenssprache nach Absatz 1 zum Voraus verzichten kann;
- die englische Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c vor dem Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht.
Art. 133 Bst. d
Die Vorladung enthält:
d.Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
Gliederungstitel vor Art. 141a
Weiterführende Informationen
- Prozesskostenvorschuss allgemein
- Revidierte ZPO und Prozesskosten
- Amtlicher Text der Revisionspunkte (Referendumsvorlage)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam