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Zivilprozessrecht / Erbrecht

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Gerichtskostenvorschuss: Ratenzahlung?

Datum:
30.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht, Erbrecht
Thema:
Gerichtskostenvorschuss
Stichworte:
Gerichtskosten, Ratenzahlung
Erlass:
ZPO 98
Entscheid:
BGer 5A_603/2021 vom 24.02.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 98

Der Streit im Fall BGer 5A_503/2021 drehte sich in einer Erbteilungsstreitigkeit um das Begehren des Beschwerdeführers, den erstinstanzlich verfügten Kostenvorschuss in Raten bezahlen zu dürfen:

  • Grundsatz
    • Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
  • Möglichkeit des Gerichts zur Rücksichtnahme und zu einem Vorschuss-Teilverzicht
    • Nach der Rechtsprechung liegt es bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts,
      • auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen,
        • gerade wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht.
      • In einem solchen Fall entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, grosszügig von der Möglichkeit eines (Teil-) Verzichts auf den Vorschuss Gebrauch zu machen (vgl. Urteil 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
  • Möglichkeit zu Ratenzahlungen
    • In diesem Sinne kann das Gericht laut Bundesgericht der vorschusspflichtigen Partei ermessensweise auch Ratenzahlungen gewähren,
      • wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten steckt,
        • ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP / URB) erfüllt sind.
  • Im konkreten Fall
    • Der Beschwerdeführer behauptete vor Bundesgericht nicht, dass er in seiner Berufung geltend gemacht habe, sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf veränderte Verhältnisse berufen und damit das Bezirksgericht zu einer erneuten Prüfung seiner Mittellosigkeit veranlasst zu haben.
    • Er bestand lediglich darauf, sowohl vor Bezirksgericht als auch vor Obergericht geltend gemacht zu haben, dass er den Kostenvorschuss aufgrund der Weigerung der Banken, ihm für die Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses Kredit zu gewähren, im Sinne einer anfänglichen Leistungsunmöglichkeit nicht bezahlen könne.
    • Die Beschwerde erwies sich offensichtlich als unbegründet und war deshalb abzuweisen.
  • Bevorstehendes neues Recht ab 01.01.2025
    • Am 01.01.2025 tritt die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft.
    • Im neuen Art. 98 Abs. 1 ZPO ist vorgesehen, dass der Kostenvorschuss höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten betragen darf (siehe Box unten).

BGer 5A_603/2021 vom 24.02.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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