OR 731b Abs. 1bis und 2 i.V.m. OR 819
Aufgrund der Urteilsunfähigkeit des einzigen Geschäftsführers einer GmbH setzte das Handelsgericht des Kantons Aargau eine Sachwalterin ein.
Für die Behebung des Organisationsmangels – infolge Urteils- und Handlungsunfähigkeit des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters der GmbH – bestanden die folgenden Möglichkeiten:
- Auflösung und Liquidation (OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3)
- Fristansetzung (OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3) (= mildere, subsidiäre Massnahme) und
- Ernennung des fehlenden Organs oder
- Einsetzung eines Sachwalters
- Vgl. OR 731b Abs. 1bis Ziffer 2; vgl. BGE 138 III 294, Erw. 3.1.4)
Angesichts des Stufenverhältnisses von OR 731b Abs. 1bis Ziffern 1 – 3 erschien dem Handelsgericht des Kantons Aargau die Bestellung einer Sachwalterin im vorliegenden Fall als
- zweckmässig und
- verhältnismässig.
Die Sachwalter-Einsetzung führte zu folgendem:
- Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gemäss OR 809 ff.;
- Befristung (bis zur Ersatzwahl) aufgrund von OR 731b Abs. 2;
- Keine Kostentragung zulasten der GmbH i.c., weil die Gesuchstellerin die Funktion als Sachwalterin unentgeltlich ausüben wird.
Handelsgericht des Kantons Aargau
Urteil HSU.2023.33 vom 21.09.2023
(rechtskräftig)
Art. 731b OR
1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
- Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
- Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
- Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
- Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
- Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis Das Gericht kann insbesondere:
- der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
- das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
- die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
619 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).
620 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).
621 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
1. Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Art. 819 OR
Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam