LAWNEWS

Gesellschaftsrecht

QR Code

GmbH-Recht: Bundesrat will an den bestehenden Regeln festhalten

Datum:
25.04.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Gesellschaftsrecht
Thema:
GmbH-Recht
Stichworte:
Firma, GmbH, Modernisierung, Prüfung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

 21.4422  POSTULAT

Prüfung einer Modernisierung der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt als die am häufigsten von den Gründern gewählte Rechtsform für Unternehmen in der Schweiz.

Der Bundesrat (BR) kommt zum Schluss, dass es keine weiteren Massnahmen braucht, um die Attraktivität der GmbH zu erhöhen:

  • Noch am 18.02.2022 beantragte der BR die Annahme des Postulates (siehe „History der Parlamentarischen Initiative“ unten).
  • Am 24.04.2024 sieht der BR nun kein Handlungsbedarf.

Dies hält der BR in seinem Bericht zur Erfüllung des Postulates 21.4422 von Andri Silberschmidt vom 14.12.2021, fest, den er an seiner Sitzung vom 24.04.2024 verabschiedet hat.

Der Nationalrat (NR) hat am 18.03.2022 die Vorlage angenommen.

Detail-Informationen des Bundesrats vom 24.04.2024

«Gründerinnen und Gründer einer GmbH müssen heute ein Stammkapital von mindestens 20 000 Franken einzahlen. Im Rahmen des Postulats 21.4422 von Andri Silberschmidt hat der Nationalrat den Bundesrat mit der Prüfung beauftragt, ob diese Kapitalvorschrift gelockert werden könnte. Dies um die Hürden für die Gründung einer GmbH zu senken und damit die Wahl dieser Rechtsform bei Unternehmensgründungen attraktiver zu machen. Namentlich hat der Bundesrat die Senkung und die Teileinzahlung des Stammkapitals (Teilliberierung) geprüft.

Im Postulatsbericht vom 24. April 2024 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich das GmbH-Recht seit der Totalrevision im Jahre 2008 bewährt hat. Die GmbH ist in den letzten Jahren zur schweizweit am häufigsten gewählten Rechtsform für Unternehmen geworden. Da sie mittlerweile sogar die Aktiengesellschaft zahlenmässig überholt hat, darf davon ausgegangen werden, dass die gesamte Einzahlung des Stammkapitals keine zu grosse Hürde für die Gründung einer GmbH darstellt. Es besteht daher kein Bedarf die Attraktivität der GmbH weiter zu steigern. Im Gegenteil – die Senkung des Stammkapitals hätte negative Auswirkungen auf den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger. Denn das Stammkapital von 20 000 Franken dient zur Deckung allfälliger Gesellschaftsschulden. Würde das Stammkapital gesenkt, müsste das fehlende Kapital durch zusätzliche Gläubigerschutzmassnahmen ausgeglichen werden.»

Quelle: Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24.04.2024

Prüfung einer Modernisierung der GmbH

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.4422, Silberschmidt, 14.12.2021

Quelle: Prüfung einer Modernisierung der GmbH. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.4422, Silberschmidt, 14. Dezember 2021 (admin.ch)

History der Parlamentarischen Initiative

Einreichungstext von Andri Silberschmidt, Nationalrat (FDP.Die Liberalen / ZH)

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie eine teilliberierte Gründung einer GmbH oder alternativ eine Senkung des Startkapitals ermöglicht werden kann. Er prüft dabei angemessene Vorschriften zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubigerinteressen, sowie auch den Mehrwert und den Rechtsvergleich mit dem Ausland.

Begründung

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 21.4272 festhält, ist die GmbH eine äusserst beliebte Rechtsform in der Schweiz. Vergleicht man sie mit ähnlichen Rechtsformen aus dem Ausland, gibt es jedoch einige, erhebliche Nachteile. So ist für eine Gründung zwingend ein Kapital von CHF 20 000 notwendig. Es gibt – im Gegenteil zur Aktiengesellschaft – nicht die Möglichkeit, zu Beginn bloss 50 Prozent des notwendigen Kapitals einzuzahlen. Ebenso wenig besteht – im Vergleich zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Deutschland – die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit nur einem Franken Stammkapital zu gründen.

Zweifelsohne bedarf ein Geschäftsmodell meistens eines hohen Startkapitals. Weder CHF 20 000 (GmbH) noch CHF 50 000 bzw. CHF 100 000 (AG) dürften normalerweise ausreichend sein. Nichtsdestotrotz zeichnen sich gerade «Bootstrapped»-Unternehmen oder Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor dadurch aus, dass sie zu Beginn nur wenig Startkapital benötigen. Diesen Unternehmen bleibt heute nichts anderes übrig, als eigenständig bzw. in Form einer Personengesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder Kapital einzubringen, das anfangs nicht benötigt wird oder gar anderweitig nutzbar gemacht werden könnte. Beides sind Hürden, die unnötig sind und keinen spezifischen Zweck erfüllen oder Mehrwert bieten.

Als Gegenargumente zur Einführung einer teilliberierten GmbH werden der fehlende Schutz der Gläubiger oder die Gefahr vor missbräuchlichen Konkursen vorgebracht. Beiden Gegenargument lässt sich gesetzgeberisch beikommen.

Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation 21.4272 entsprechende Möglichkeiten skizziert (solidarische Haftung der Gesellschafter, Veröffentlichung Jahresrechnung, Einschränkung Opting-Out, …). Eine weitere, vom Bundesrat zu erwägende Möglichkeit bestünde darin, sich im Falle einer Teilliberierung im Rechtsverkehr nicht als GmbH bezeichnen zu dürfen. Stattdessen müsste die Gesellschaft einen Zusatz (bspw. «GmbH teilliberiert» – analog zur deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) tragen. Eine entsprechende Regelung diente dem Schutz möglicher Geschäftspartner bzw. Gläubiger; es soll nach aussen ohne Weiteres erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die mit weniger als CHF 20 000 Stammkapital gegründet wurde.

Antrag des Bundesrates vom 16.02.2022
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Parlamentarischen Vorstosses vom 24.04.2024
Siehe eingebettetes PDF oben im Artikel

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.