ZPO 99 Abs. 1 lit. c
Gemäss Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten,
- wenn sie Prozesskosten,
- Gerichtskosten oder eine Parteientschädigung,
- aus früheren Verfahren schuldet.
- Gerichtskosten oder eine Parteientschädigung,
Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist damit gemeint ein:
- formell rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil.
Eine Mahnung des Schuldners ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich,
- auch wenn teilweise die gegenteilige Meinung vertreten werde,
- in der Rechtslehre und
- in der kantonalen Rechtsprechung.
Die Bestimmung von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kennt keine solche weitere Voraussetzung neben dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils, so das Bundesgericht.
BGer 4A_647/2020 vom 09.09.2021 = BGE 148 III 42
Art. 99 ZPO Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
- keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
- wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:
- im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
- im Scheidungsverfahren;
- im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
- d.36 im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
36 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam