StPO 56 ff.
Im Urteil des Bundesgerichts 1B_10/2023 waren im Rahmen der Zuständigkeitsfragen, der Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters:
- Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das einen Richter betreffende Gesuch um Ausstand eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird.
- Es wäre der übergangenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sowie Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht des Kantons Zürich.
BGer 1B_10/2023 vom 06.04.2023 = BGE 148 I 153 ff.
6. Kapitel: Ausstand
Art. 56 StPO Ausstandsgründe
Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
- in der Sache ein persönliches Interesse hat;
- in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
- mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Art. 57 StPO Mitteilungspflicht
Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.
Art. 58 StPO Ausstandsgesuch einer Partei
1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Art. 59 StPO Entscheid
1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig:
- die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
- die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
- das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
- das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2 Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
Art. 60 StPO Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: www.gerichte-zh.ch