ZPO 6 Abs. 2 lit. c
Der Eintrag als Stiftung im Handelsregister ist für die handelsgerichtliche Zuständigkeit ausreichend:
- Der im Sinne von ZPO 6 Abs. 2 lit. c für die handelsgerichtliche Zuständigkeit erforderliche Eintrag im Handelsregister ist eine rein formale Voraussetzung.
- Nicht notwendig sind:
- ein Eintrag als Firma;
- ein Eintrag aufgrund des Führens eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes.
- Der HR-Eintrag als Stiftung genügt (vgl. auch ZR 122 (20231 Nr. 40).
Bezirksgericht Dielsdorf
Einzelgericht
Verfügung vom 23. November 2023
ES230032
ZR 123 (2024) Nr. 3, S. 3 ff.
Art. 6 ZPO Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
- die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Weiterführende Informationen
- Stiftungsrecht
- Handelsregisterrecht
- Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam