ÜLG 13 Abs. 3
Beim Entscheid zum Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose muss – anders als bei Ergänzungsleistungen (EL) – ein vorgängiger übermässiger Vermögensverbrauch der betroffenen Peron unberücksichtigt bleiben.
Das Bundesgericht hat daher eine Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Tessin abgewiesen.
Detail-informationen
«Eine versicherte Person aus dem Kanton Tessin hatte im September 2022 um die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ersucht. Dies wurde ihr von der kantonalen Ausgleichskasse AHV/IV/EO verwehrt, da sie in den vergangenen rund eineinhalb Jahren vor Einreichung des Gesuchs mehr als 120’000 Franken ihres ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens der Pensionskasse ohne Grundangabe verbraucht habe. Im Umfang von 71’000 Franken gelte dies als freiwilliger Vermögensverzicht durch übermässigen Verbrauch. Bei Anrechnung dieses Betrages liege das Vermögen des Gesuchstellers über der Anspruchsschwelle von 50’000 Franken. Das Kantonsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde der versicherten Person 2023 gut; gemäss dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) sei ein übermässiger Vermögensverbrauch nur zu berücksichtigen, wenn er ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen erfolgt sei. Das sei hier nicht der Fall, da der Anspruch des Gesuchstellers grundsätzlich erst nach der letzten Leistung der Arbeitslosenversicherung per Ende November 2022 entstanden sei. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Diese hatte unter anderem argumentiert, dass das Urteil des Kantonsgerichts zu Koordinationsproblemen zwischen Übergangs- und Ergänzungsleistungen führe. Laut Bundesgericht entsprach es dem klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Übergangsleistungen so weit wie möglich demjenigen der Ergänzungsleistungen anzugleichen. Die Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen kann insofern grundsätzlich als Hilfsmittel bei der Auslegung der Bestimmungen zu den Übergangsleistungen dienen. Eine Ausnahme muss indessen beim freiwilligen Vermögensverzicht durch übermässigen Verbrauch gelten. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 ÜLG ist diesbezüglich nur der Zeitraum ab der Entstehung des Anspruchs auf Übergangsleistungen massgebend. Eine Rückwirkungsklausel wie bei den Ergänzungsleistungen besteht nicht; bei den Ergänzungsleistungen wird ein übermässiger Vermögensverbrauch auch berücksichtigt, wenn er in den 10 Jahren vor dem Beginn eines Anspruchs auf eine AHV-Rente erfolgte.»
Quelle: Mitteilung des Bundesgerichts vom 24.04.2024
BGer 8C_438/2023 vom 18.03.2024
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LawMedia Redaktionsteam