Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, ausserordentliche Berufungskammer
Laut Mitteilung des Bundesgerichts (BGer) vom 04.04.2024 wurden im Berufungsverfahren gegen Joseph S. Blatter und Michel Platini alle Richterinnen und Richter der (ordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand versetzt.
Das BGer hiess damit die Beschwerde von Michel Platini gut.
Detail-informationen
«Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte Joseph S. Blatter und Michel Platini 2022 freigesprochen, soweit sie das Verfahren nicht einstellte. Die Anklage steht im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegenüber den Betroffenen, zum Nachteil der FIFA unrechtmässig Zahlungen zugunsten von Michel Platini erwirkt zu haben. Die Bundesanwaltschaft erklärte gegen dieses Urteil Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Deren Kammerpräsident, der zuvor bei der Bundesanwaltschaft Leiter des fraglichen Verfahrens gewesen war, trat in der Folge in den Ausstand. Michel Platini beantragte bei der Berufungskammer anschliessend, weitere Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer in den Ausstand zu versetzen. Für den Entscheid über das Ausstandsgesuch ernannte der Präsident des Bundesstrafgerichts drei Ober- bzw. Kantonsgerichtspräsidenten zur Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer. Diese hiess das Ausstandsgesuch 2023 teilweise gut und ordnete den Ausstand von sämtlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Berufungskammer an. Im Übrigen wies sie das Gesuch ab.
Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde von Michel Platini gut und ordnet an, dass (neben den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern) auch sämtliche Richterinnen und Richter der (ordentlichen) Berufungskammer in den Ausstand versetzt werden. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Präsident der Berufungskammer im erstinstanzlichen Prozess gegen Joseph S. Blatter und Michel Platini auch als Zeuge befragt wurde. Zumindest soweit es dabei um die Begründung eines Anfangsverdachts und die Verfahrenseröffnung gegenüber Joseph S. Blatter (und damit auch um die spätere Verfahrenseröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer) geht, gehören die Aussagen des Präsidenten der Berufungskammer nach wie vor zum Beweisthema des Strafverfahrens. Unter diesen besonderen Umständen könnte der Eindruck entstehen, dass die Gerichtsmitglieder der (ordentlichen) Berufungskammer die fraglichen Zeugenaussagen nicht ausreichend unabhängig und unbefangen würdigen. Sie wären gehalten, Aussagen ihres eigenen Kammerpräsidenten zu beurteilen. In dieser spezifischen Konstellation besteht der Anschein, dass die Gerichtsmitglieder der (ordentlichen) Berufungskammer über das Zeugnis ihres Präsidenten nicht völlig frei nach rein verfahrensbezogenen Kriterien befinden könnten.»
Quelle: Mitteilung des Bundesgerichts vom 04.04.2024
BGer 7B_173/2023 vom 15.03.2024
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: albinfo, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons