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Ehescheidung / Kindsrecht

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Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen elterlichen Sorge: Wer ist zuständig, die KESB oder das Gericht?

Datum:
29.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung, Kindsrecht
Thema:
Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen elterlichen Sorge
Stichworte:
Alleinsorge, gemeinsame elterliche Sorge, KESB
Erlass:
ZGB 298 Abs. 2 + 3; ZGB 298b Abs. 3; ZGB 298d Abs. 3
Entscheid:
BGer 5A_248/2023 vom 17.08.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 298 Abs. 2 + 3; ZGB 298b Abs. 3; ZGB 298d Abs. 3

Ist bei der Kinderschutzbehörde (KESB) einzig die Regelung der «nicht finanziellen Kinderbelange» hängig und wird danach bei Gericht eine «Unterhaltsklage» eingereicht,

  • kommt es nicht bereits mit der «Schlichtungsgesuch-Einreichung»,
    • sondern erst mit der «Unterhaltsklage-Einreichung»
      • zur sog. «Kompetenzattraktion» gemäss ZGB 298b Abs. 3 + ZGB 298d Abs. 3 beim Gericht (Alleinzuständigkeit des Gerichts).

Im Streit um einen Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen elterlichen Sorge ist dem betreffenden Elternteil das Sorgerecht nur zu belassen,

  • wenn dadurch die befürchtete Verschlechterung für das Kind abgewendet werden kann.

BGer 5A_248/2023 vom 17.08.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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