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Immobiliarsachenrecht / Bäuerliches Bodenrecht

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Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks: Widerruf und Berichtigung des Grundbuchs

BGBB 71 Abs. 2 und 72 Abs. 3

Datum:
29.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bäuerliches Bodenrecht, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Stichworte:
Bewilligungs-Widerruf, Grundbuch, landwirtschaftliches Grundstück
Erlass:
BGBB 71 Abs. 2 und 72 Abs. 3
Entscheid:
BGer 2C_856/2021 vom 27.09.2023 = BGE 149 II 433 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer war wegen falscher Angaben innert der zehnjährigen Frist von BGBB 71 Abs. 2 die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks widerrufen worden.

Erwägungen

Vor Bundesgericht (BGer) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Berichtigung des Grundbuches nach BGBB 72 Abs. 3. Er machte Verjährung geltend.

  • Unklar war der Zusammenhang zwischen den Fristen von BGBB 71 Abs. 2 und BGBB 72 Abs. 3 im Falle des Widerrufs einer Erwerbsbewilligung, welche auf dem bäuerlichen Bodenrecht beruht:
    • 10 Jahres-Frist für den Bewilligungs-Widerruf (BGBB 71 Abs. 2)
      • Frist war gewahrt.
    • 10 Jahres-Frist für die Grundbuch-Berichtigung (BGBB 72 Abs. 3)
      • Frist war abgelaufen.

Eine Auslegung der beiden BGBB-Bestimmungen durch das BGer ergab, dass bei einem Widerurruf für die Fristwahrung abzustellen ist

  • einzig auf die Frist nach BGBB 71 Abs. 2,
  • nicht aber auf diejenige von BGBB 72 Abs. 3.

Wird also eine Bewilligung innerhalb der Zehnjahresfrist von BGBB 71 Abs. 2 widerrufen, muss das Grundbuch berichtigt werden, auch wenn die entsprechende Anordnung erst nach Ablauf der Frist von BGBB 72 Abs. 3 erfolgte.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

BGer 2C_856/2021 vom 27.09.2023   =   BGE 149 II 433 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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