Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer war wegen falscher Angaben innert der zehnjährigen Frist von BGBB 71 Abs. 2 die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks widerrufen worden.
Erwägungen
Vor Bundesgericht (BGer) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Berichtigung des Grundbuches nach BGBB 72 Abs. 3. Er machte Verjährung geltend.
- Unklar war der Zusammenhang zwischen den Fristen von BGBB 71 Abs. 2 und BGBB 72 Abs. 3 im Falle des Widerrufs einer Erwerbsbewilligung, welche auf dem bäuerlichen Bodenrecht beruht:
- 10 Jahres-Frist für den Bewilligungs-Widerruf (BGBB 71 Abs. 2)
- Frist war gewahrt.
- 10 Jahres-Frist für die Grundbuch-Berichtigung (BGBB 72 Abs. 3)
- Frist war abgelaufen.
- 10 Jahres-Frist für den Bewilligungs-Widerruf (BGBB 71 Abs. 2)
Eine Auslegung der beiden BGBB-Bestimmungen durch das BGer ergab, dass bei einem Widerurruf für die Fristwahrung abzustellen ist
- einzig auf die Frist nach BGBB 71 Abs. 2,
- nicht aber auf diejenige von BGBB 72 Abs. 3.
Wird also eine Bewilligung innerhalb der Zehnjahresfrist von BGBB 71 Abs. 2 widerrufen, muss das Grundbuch berichtigt werden, auch wenn die entsprechende Anordnung erst nach Ablauf der Frist von BGBB 72 Abs. 3 erfolgte.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
BGer 2C_856/2021 vom 27.09.2023 = BGE 149 II 433 ff.
Art. 70 BGBB Nichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61–69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
Art. 71 BGBB Widerruf der Bewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2 Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
Art. 72 BGBB Berichtigung des Grundbuchs
1 Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
2 Erfährt der Grundbuchverwalter nachträglich, dass ein Geschäft der Bewilligungspflicht unterliegt, so macht er die Bewilligungsbehörde darauf aufmerksam.
3 Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts mehr als zehn Jahre vergangen, so ist eine Berichtigung des Grundbuchs gemäss Absatz 1 nicht mehr möglich.
4 Eine Berichtigung des Grundbuchs ist ferner ausgeschlossen, wenn dadurch Rechte gutgläubiger Dritter (Art. 973 ZGB55) verletzt würden. Die Bewilligungsbehörde erkundigt sich vor ihrem Entscheid beim Grundbuchverwalter darüber, ob solche Rechte bestehen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam