Das Bundesgericht (BGer) hatte in einem Prozess (2C_58/2023 22.03.2024 – Tribunal fédéral (bger.ch)) Fragen im Zusammenhang mit dem CO2-Sanktionssystem für Fahrzeugimporteure zu klären:
- Als Importeur eines Fahrzeugs gilt laut BGer, wer Inhaber der entsprechenden Typengenehmigung ist.
- Von Fahrzeug-Grossimporteuren betriebene private CO2-Börsen und die in diesem Rahmen erfolgte Übertragung von CO2-Emissionswerten für Fahrzeuge anderer Importeure sind laut BGer zulässig.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Energie (BFE) ein Autohandelsunternehmen 2012 als Grossimporteur registriert und für dieses ein CO2-Konto eröffnet:
- Von 2012 bis 2018
- betrieb das Unternehmen eine CO2-Börse und
- liess sich in diesem Rahmen von anderen Importeuren Fahrzeuge für die Berechnung der CO2-Sanktion abtreten.
- 2016
- bestätigte das BFE dem Unternehmen,
- dass es die individuelle CO2-Zielvorgabe für das Jahr 2015 erfüllt habe und,
- dass es keine CO2-Sanktion schulde.
- bestätigte das BFE dem Unternehmen,
- 2017
- ergab sich der Verdacht, dass
- zugunsten des Unternehmens
- im massgeblichen Register zu tiefe CO2-Emissionswerte eingetragen, fiktive CO2-Bonusabtretungen erfasst oder
- CO2-Sanktionsbefreiungen vorgetäuscht worden waren.
- zugunsten des Unternehmens
- ergab sich der Verdacht, dass
- Neuberechnung der CO2-Sanktion
- Die Neuberechnung der CO2-Sanktion durch das BFE ergab für 2015 einen Betrag von CHF 4,2 Mio.
- Anrufung BGer durch das Unternehmen
- Das Unternehmen gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer.
- Für den vorgängigen Rechtsmittelverlauf wird auf den Text des Bundesgerichtsurteils verwiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Gesetzes-Motivation
Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) bezweckt u.a. die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zu vermindern:
- Das BFE macht den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen CO2-Zielvorgaben, bei deren Überschreiten dem Bund eine CO2-Sanktion zu zahlen ist.
Auslegung des BGer etc.
Das BGer kommt aufgrund einer Auslegung zum Schluss,
- dass als Importeur im Sinne des CO2-Gesetzes gilt,
- wer einenPersonenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt;
- dass dafür massgebend ist,
- wer Inhaber der entsprechenden Typengenehmigung ist;
- dass diese beiden Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin bezüglich 145 Fahrzeugen gegeben seien;
- dass dem Unternehmen aber auch die CO2-Emissionswerte von 295 weiteren Personenwagen zuzurechnen seien, die sie sich im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse hat abtreten lassen.
Zu den im CO2-Gesetz nicht genannten CO2-Börsen
CO2-Börsen werden im CO2-Gesetz zwar nicht erwähnt. – Das CO2-Gesetz kennt jedoch den Handel mit Emissionsrechten, also mit Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen:
- Diese Emissionsrechte sind mit CO2-Emissionswerten von Fahrzeugen vergleichbar.
- Gesetzlich vorgesehen sind aber Emissionsgemeinschaften, mit denen zwangsläufig Austauschgeschäfte zwischen Importeuren verbunden sind.
- Ob sich ein Grossimporteur CO2-Emissionswerte im Rahmen einer Börse abtreten lässt oder ob sich Importeure in einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, läuft – laut BGer – auf das Gleiche hinaus.
Entscheid des Bundesgerichts
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab.
BGer 2C_58/2023 vom 22.03.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam