LAWNEWS

Bildung / Schulrecht

QR Code

Smartphone-Verbot in der Schule: Sinnvoll und zulässig?

Datum:
16.05.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Thema:
Smartphone-Verbot in der Schule
Stichworte:
Handy-Ordnung, Schulsystem, Smartphone-Verbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Seit Publikation des Unesco Global Education Monitoring Report 2023 wird intensiv darüber diskutiert, ob ein «Smartphone-Verbot» an Schulen sinnvoll und zulässig ist.

Diese empirische Datenlage des „Uneso Global Education Monitoring Report 2023“ und pädagogischen Gründe verlangen eine differenzierte Sichtweise.

Nachfolgend soll eine kleine Auslegeordnung von Pro oder Contra Denkanstösse für eine Smartphone-Handhabung bei Kindern und in der Schule bilden.

Das Thema

Es bestehen konträre Ansichten und Meinungen:

  • Gegner des Smartphone-Verbotes
    • Weil auch die Lebenswelt der Kinder digital geworden sei, würde es Sinn machen, die Smartphones in den Schulen zuzulassen.
    • Das Verbot oder die Einschränkung der Kommunikation zwischen Eltern und Kindern sei ein Eingriff in die persönliche Freiheit.
    • Ein Smartphone-Verbot sei organisatorisch unrealistisch, weil es nur schwierig umsetzbar wäre, die Einhaltung dauernd überwacht und die Nichteinhaltung geahndet werden müsste.
  • Befürworter des Smartphone-Verbotes
    • Anrufung von Studien zum Smartphone-Verbot, wonach das Ablenkungspotenzial gross sei und zu Lernverlusten führen würde.
    • Ein Smartphone-Verbot würde dazu führen, dass die Kinder wieder mehr miteinander sprechen, spielen und interagieren würden.
    • Gesundheitliche Aspekte seien zu beachten; die Smartphone- und WLAN-Strahlung auf Kinder sei nicht zu unterschätzen.

Das Alter des Kindes

Fokus bildet stets das Kind und sein Alter:

  • Je jünger das Kind, desto weniger ein Smartphone
    • Für jüngere Kinder steht das sinnliche und spielerische Entdecken der – zunächst analogen – Welt im Vordergrund:
      • Lesen
      • Schreiben
      • Selbstkontrolle
      • Selbstregulation
  • Im Grundschulalter: Kein eigenes Handy
    • Alternativen:
      • Zu Hause
        • Familien-Tablet
        • Zugang zu den Mobilphones der Eltern
        • etc.
      • In der Schule (höhere Semester oder Oberstufe)
        • Desktop-Schul-Computer
        • Geregeltes «BYOD» (Bring your own Device)
  • Je älter das Kind jenseits des Grundschulalters, desto mehr Zugang zu einem Handy
    • Das Mass und die Nutzungs-Steigerung sollte individuell und bezogen auf das konkrete Kind sein.
    • Abhängigkeit von Ort und Dauer der Aussen-Aufenthalts des Kinds
    • Berücksichtigung der Schulkameradensituation
    • Mainstreams-Beachtung
    • etc.

Die Schule und ihre Lehrpersonen

Schulen haben das Ziel zu verfolgen, junge Menschen auf gesamtgesellschaftliche Herausforderungen vorzubereiten.

Dazu zählt auch der angemessene Umgang mit der Digitalisierung:

  • Ungeklärt ist aber die Frage, wie viel digitale Medien in der Schule Platz finden sollen.

Die verbindlichen Regelungen

Wünschenswert ist es, wenn der Smartphone-Gebrauch in schulischen Vorschriften für alle geregelt und dann schulspezifisch konkretisiert wird:

  • Stufe 1
    • Festlegung einer sog. «digitalen Schuluniform».
  • Stufe 2
    • Organisation der digitalen Schulgeräte für alle (miteinander)
    • Empfehlung oder Verbot des Gebrauchs privater, digitaler Endgeräte auf dem Schulareal und insbesondere in den Schulräumen?

Die Grundlagen

Die kantonalen Gesetze und Verordnungen zur Volksschule können regeln, ob und wenn ja, wie die Schüler private, elektronische und internetfähige Geräte während des schulischen Alltags nutzen dürfen.

Die Gesetze und Verordnungen können den Entscheid darüber auch den einzelnen Gemeinden oder Schulen delegieren, wie sie den Smartphone-Ge­brauch im Umfeld des Unterrichts handhaben wollen.

Oft werden die Verbote oder eine Verwendung in den „Schulordnungen“ festgeschrieben:

  • zB Unterzeichnung einer „Benutzervereinbarung“ durch die Schülerinnen und Schüler eine „Benutzervereinbarung“ für „Computer“;
  • zB Nichtsichtbarsein und Ausschaltung aller persönlichen elektronischen Geräte wie Smartphones, MP3-Player, usw. auf dem ganzen Schulareal;
  • zB Nutzungsverbot in den Schulgebäuden, in Pausen und in unterrichtsfreien Zeiten; Ausnahme: Nutzung in der Mensa
    • Anwendungsschwierigkeit des Verbots:
      • Handy als „Organisationsmittel“ für Schulstundenplanung oder für Gruppenarbeiten in den „Verbotszonen“ nur „illegal“ nutzbar.
  • etc.

Die Kompetenzen

Die Vorschriften sind sehr unterschiedlich und können enthalten:

  • Generelles Ver­bot des Einsatzes privater internet-fähiger Geräte auf dem Schulgelände;
  • Ermächtigung der Lehrpersonen, die Smartphones zur Sicherstellung des „Offline-Status“ einzuziehen;
  • Kombination von Nutzungs- und partiellen Verbotsbestimmungen;
  • etc.

Die Schranken

Die Lehrpersonen haben zu beachten:

  • Rückgabe des Smartphones unmittelbar nach dem Unterrichtsende;
  • Keine Einsichtnahme in den Inhalt oder die Kon­takte der Smartphones.

Zu erwartende Gerichtsverfahren

Erste Gerichtsver­fahren zum Gebrauch pri­vater, elektronischer Geräte im schulischen Bereich sollen hängig sein.

Man darf gespannt darauf warten, wie die Gerichte die Aufgabe von Eltern und Lehrpersonen für eine sinnvolle digitale Zukunft der Schüler lösen werden.

Fazit

Es ist Aufgabe der für die Bildung zuständigen Organe, die nach den verwaltungsrechtlichen Regeln massgebenden Entscheide, d.h. unter Berücksichtigung von Legalität, Verhältnismässigkeit, Angemessenheit usw., zu treffen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.