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Umsetzung + Finanzierung der 13. AHV-Rente: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Vernehmlassung: bis zum 05.07.2024

Datum:
23.05.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Umsetzung + Finanzierung der 13. AHV-Rente
Stichworte:
13. AHV-Rente, AHV, Altersvorsorge, Bundesrat, Finanzierung, Rente, Vernehmlassung, Vorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat seine Vorschläge zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente am 22.05.2024 in die Vernehmlassung gegeben:

  • Die Eckwerte hatte er bereits im März 2024 festgelegt:
    • Die 13. AHV-Altersrente soll
      • ab 2026 einmal jährlich ausbezahlt und
      • nachhaltig finanziert werden.
    • Die zusätzlichen Ausgaben würden bis 2030 auf rund CHF 4.7 Mrd. jährlich steigen.
    • Um diese zu finanzieren und ein rasch wachsendes Defizit bei der AHV zu vermeiden, sieht der BR zwei Varianten vor:
      • eine Erhöhung der Lohnbeiträge,
      • eine kombinierte Erhöhung von Lohnbeiträgen und Mehrwertsteuer (MWST).
    • Um eine zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts zu vermeiden, solle zudem der Bundesanteil temporär reduziert werden.
    • Die Vernehmlassung dauert bis 05.07.2024.

Einleitung

Die vom BR vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen, wie der in der Volksabstimmung vom 03.03.2024 beschlossen, den Zuschlag, der auf die Altersrenten ab 2026 an alle Rentner ausbezahlt werden soll, regeln.

Gleichzeitig soll wegen dieses Zuschlags niemandem die Ergänzungsleistungen (EL) gestrichen oder gekürzt werden.

Jährliche Auszahlung der 13. Rente jeweils im Dezember

Der BR sieht eine jährliche Auszahlung der 13. Altersrente im Dezember vor, die sich wie folgt bestimmt:

  • Der Zuschlag beträgt 1/12 der während des Kalenderjahrs an die betreffende Person ausbezahlten Monatsrenten.
  • Jährlich individuell zu berechnende 13. AHV-Rente, weil sich diese unter dem Jahr ändern kann.
  • Die 13. AHV-Rente wird an alle Personen ausbezahlt, die im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben.

Finanzierung der 13. Rente über Lohnbeiträge und allenfalls Mehrwertsteuer

Die 13. Rente verursacht bekanntlich Mehrkosten, die bis 2030 auf rund CHF 4.7 Mrd. jährlich ansteigen.

Laut BR geraten die AHV-Finanzen ohne Zusatzfinanzierung rasch in Schieflage:

  • Laut BR würde bereits 2026 das Umlageergebnis ins Negative kippen.
  • Der BR will daher die Finanzierung der 13. AHV-Rente gleichzeitig mit deren Einführung 2026 sicherstellen.

Hiezu schickt der BR zwei Varianten in die Vernehmlassung:

Variante 1:

  • Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.8 Prozentpunkte.
  • Diese Massnahme soll im Jahr 2030 rund CHF 3.8 Mrd. einbringen.

Variante 2:

  • Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,5 Prozentpunkte und der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,4 Prozentpunkte.
  • Diese Massnahme soll im Jahr 2030 rund CHF 2.4 Mrd. (Lohnbeitrag) bzw. CHF 1.5 Mrd. (MWST) ein, total also rund CHF 3.9 Mrd. einbringen.

Prozentualer Anteil des Bundes an den AHV-Ausgaben soll gesenkt werden

Heute finanziert der Bund ein Anteil von 20,2 % der jährlich anfallenden AHV-Ausgaben.

Für die 13. AHV-Rente müsste der Bund im Jahr 2030 rund CHF 950 Mio. der CHF 4.7 Mrd. gesamthafter Mehrkosten übernehmen.

Um das Budget des Bundes nicht zusätzlich zu belasten, will der BR den Bundesanteil ab 2026 bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform auf 18,7 % senken:

  • Ziel:
    • Dadurch soll der Bundesbeitrag in Schweizerfranken 2026 praktisch gleich hoch sein, wie er ohne 13. AHV-Rente wäre.
  • Mutmassliche Entwicklung
    • Er ist von steigenden AHV-Ausgaben auszugehen, insbesondere wegen der regelmässigen Anpassungen der Renten an die Entwicklung von Löhnen und Preisen.
  • Bundesanteil im Jahr 2031
    • Die Berechnungen der AHV-Finanzperspektiven nach verschiedenen Varianten gehen – laut BR – von der Annahme aus, dass der Bundesanteil 2031 wieder auf das bisherige Niveau angehoben sein wird.

Finanzierungsvarianten zur Kompensation des Bundesanteils

Aus einer Senkung des prozentualen Bundesanteils ergäbe sich eine Lücke bei der Finanzierung der Mehrkosten für die 13. Altersrente (CHF 950 Mio.).

Der BR schlägt zur Schliessung der Finanzierungslücke zwei Varianten vor:

Variante A:

Es soll keine Massnahme ergriffen werden, die nötigen Mittel werden vom Vermögen der AHV getragen. Dadurch verringert sich die Reserve der AHV jedes Jahr.

Variante B:

Der fehlende Anteil des Bundes zur Finanzierung der Mehrkosten wird durch die gleichen Finanzierungsquellen gedeckt, wie in den Varianten 1 und 2 vorgesehen:

  • «In Kombination mit Variante 1 würden die Lohnbeiträge um zusätzliche 0.2 Prozentpunkte erhöht. Dies ergibt zusätzliche Einnahmen von rund 900 Millionen Franken im Jahr 2030.
  • In Kombination mit Variante 2 würden die Lohnbeiträge um zusätzliche 0.1 Prozentpunkte, die Mehrwertsteuer um zusätzliche 0.2 Prozentpunkte erhöht. Dies ergibt zusätzliche Einnahmen von rund 1.2 Milliarden Franken im Jahr 2030.»

Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 22.05.2024

BR will bis Ende 2026 eine neue AHV-Reform für die 2030er-Jahre präsentieren

Auch ohne die Zusatzkosten der 13. Rente steht die AHV vor erheblichen finanziellen Herausforderungen und trotz der vorgeschlagenen Massnahmen ist . je nach Variante – ab 2029 bis 2031 mit Defiziten zu rechnen:

  • Schnellere Zunahme der Anzahl der Pensionierten als die Anzahl der Erwerbstätigen, welche mit ihren Lohnbeiträgen in die AHV einzahlen.
  • Wegen der steigenden Lebenserwartung werden voraussichtlich die Renten länger ausbezahlt werden müssen.

Daher hat das Parlament den BR vor drei Jahren beauftragt, bis 2026 eine AHV-Reform für die Zeit nach 2030 auszuarbeiten.

Botschaft ans Parlament erst im Herbst 2024

Der BR will einen engen Zeitplan, um die Umsetzung und Finanzierung der 13. Rente bis 2026 sicherzustellen, verfolgen:

  • Vernehmlassung
    • bis 05.07.2024.
  • Botschaft zuhanden des Parlaments
    • im Herbst 2024.

Die Gesetzesänderungen für die Umsetzung der 13. AHV-Rente und für deren Finanzierung soll ein Paket mit zwei separaten Vorlagen bilden:

  • Dadurch will der BR sicherstellen, dass die Gesetzesanpassungen zur Umsetzung des Volksentscheids in Kraft treten können, in allen Fällen:
    • Verzögerung bei der Finanzierung oder
    • Ablehnung einer allfälligen Volksabstimmung.

Falls zur Finanzierung auch die Mehrwertsteuer (MWST) herangezogen werden müsste, wäre hiefür eine Verfassungsänderung mit zwingender Volksabstimmung notwendig.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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