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Zivilprozessrecht

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Unbezifferte Forderungsklage: Erfordernis der Angabe eines Mindeststreitwerts

Datum:
06.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Unbezifferte Forderungsklage
Stichworte:
Forderungsklage, Mindeststreitwert
Erlass:
ZPO 85; ZPO 132
Entscheid:
BGer 4A_170/2022 vom 25.07.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 85; ZPO 132

Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO (siehe Box unten) verlangt für die Anhebung einer unbezifferten Forderungsklage die Angabe eines Mindeststreitwerts:

  • Im konkreten Fall
    • Einen solchen gab die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht an:
      • Die Beklagte machte geltend, es hätte ihr eine Nachfrist zur Bezifferung oder Substanziierung angesetzt werden müssen.
  • Erwägungen des Bundesgerichts
    • Korrektes Vorgehen der Vorinstanz
      • Nach den Ausführungen des Bundesgerichts verwarf die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht.
    • Keine Pflicht zur Gewährung einer Korrekturgelegenheit
      • Es konnte nicht geschlossen werden auf:
        • Ein mangelhaftes Rechtsbegehren im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (siehe Box unten),
          • zu dessen Verbesserung das Gericht hätte eine Nachfrist einzuräumen müssen;
        • eine vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht,
          • weil die Partei anwaltlich vertreten war;
        • eine Obliegenheit der Vorinstanzen, selbst einen Mindestwert festzusetzen,
          • weil Art. 85 Abs. 1 ZPO von der klagenden Partei die Angabe eines Mindestwerts verlange und
          • damit gleichzeitig eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage umschrieben werde.
    • Zweck der Streitwertangabe
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht bloss um die Angabe des Streitwerts gehe,
        • sondern um die korrekte Abfassung des Klagebegehrens.
    • Gesetzliche Vorgabe: Wenn keine Bezifferung, dann Mindestwertangabe
      • Wenn keine Bezifferung möglich sei,
        • verlange das Gesetz einen Mindestwert.
    • Ungenügendes Rechtsbegehren
      • Wenn das Rechtsbegehren diese gesetzliche Vorgabe nicht berücksichtige, sei es schlicht ungenügend.
    • Keine Rechtsbegehrens-Redaktion durch das unabhängig zu bleibende Gericht
      • Laut Bundesgericht war es nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulieren.

Die Vorinstanz hatte kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Begehren nicht eingetreten war.

BGer 4A_170/2022 vom 25.07.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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