ZPO 85; ZPO 132
Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO (siehe Box unten) verlangt für die Anhebung einer unbezifferten Forderungsklage die Angabe eines Mindeststreitwerts:
- Im konkreten Fall
- Einen solchen gab die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht an:
- Die Beklagte machte geltend, es hätte ihr eine Nachfrist zur Bezifferung oder Substanziierung angesetzt werden müssen.
- Einen solchen gab die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht an:
- Erwägungen des Bundesgerichts
- Korrektes Vorgehen der Vorinstanz
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- Nach den Ausführungen des Bundesgerichts verwarf die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht.
- Keine Pflicht zur Gewährung einer Korrekturgelegenheit
- Es konnte nicht geschlossen werden auf:
- Ein mangelhaftes Rechtsbegehren im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (siehe Box unten),
- zu dessen Verbesserung das Gericht hätte eine Nachfrist einzuräumen müssen;
- eine vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht,
- weil die Partei anwaltlich vertreten war;
- eine Obliegenheit der Vorinstanzen, selbst einen Mindestwert festzusetzen,
- weil Art. 85 Abs. 1 ZPO von der klagenden Partei die Angabe eines Mindestwerts verlange und
- damit gleichzeitig eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage umschrieben werde.
- Ein mangelhaftes Rechtsbegehren im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (siehe Box unten),
- Es konnte nicht geschlossen werden auf:
- Zweck der Streitwertangabe
- Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht bloss um die Angabe des Streitwerts gehe,
- sondern um die korrekte Abfassung des Klagebegehrens.
- Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht bloss um die Angabe des Streitwerts gehe,
- Gesetzliche Vorgabe: Wenn keine Bezifferung, dann Mindestwertangabe
- Wenn keine Bezifferung möglich sei,
- verlange das Gesetz einen Mindestwert.
- Wenn keine Bezifferung möglich sei,
- Ungenügendes Rechtsbegehren
- Wenn das Rechtsbegehren diese gesetzliche Vorgabe nicht berücksichtige, sei es schlicht ungenügend.
- Keine Rechtsbegehrens-Redaktion durch das unabhängig zu bleibende Gericht
- Laut Bundesgericht war es nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulieren.
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Die Vorinstanz hatte kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Begehren nicht eingetreten war.
BGer 4A_170/2022 vom 25.07.2022
Art. 85 ZPO Unbezifferte Forderungsklage
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Art. 132 ZPO Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
Weiterführende Informationen
- Unbezifferte Forderungsklage
- Zum Rechtsbegehren und zur Mindestwert-Frage
Quelle
LawMedia Redaktionsteam