Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde einer Kandidatin mit einer Lesestörung (Dyslexie) gutgeheissen:
- Ihr wurde von der Universität Bern keine zusätzliche Zeit zum Absolvieren des Numerus clausus-Tests für das Studium der Veterinärmedizin gewährt.
- Das BGer hat die Sache nun ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
- Das Verwaltungsgericht muss nun ein Gutachten zur Frage erstellen lassen, ob ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher Zeit mit dem Numerus clausus-Test vereinbar ist.
Sachverhalt
Die Kandidatin hatte sich 2021 an der Universität Bern für das Studium der Veterinärmedizin angemeldet:
- Für das Veterinärstudium besteht an der Universität Bern eine Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).
- Für eine Zulassung zum Studium müssen die Kandidaten einen Test absolvieren und bestehen.
- Die Kandidatin ersuchte um eine zusätzliche Zeit zur Absolvierung des Tests, um ihre ärztlich attestierte Lesestörung zu kompensieren.
Die Universität Bern
- verweigerte in der Folge der Kandidatin den Zeitzuschlag;
- gewährte der Kandidatin aber einen ruhigen Platz.
Beim Test erreichte die Kandidatin die erforderliche Punktzahl leider nicht.
Prozess-History
- Bildungs- und Kulturdirektion
- Die Beschwerde der Kandidatin wegen der verweigerten Zusatzzeit an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern wurde abgewiesen.
- Verwaltungsgericht des Kantons Bern
- Auch ihre Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
- Bundesgericht
- Die Kandidatin gelangte schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Entscheid des Bundesgerichts
Das BGer hat nun die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an seiner öffentlichen Beratung vom 07.05.2024 zurück ans Berner Verwaltungsgericht gewiesen.
Dieses hat nun ein Gutachten zur Frage erstellen lassen, ob ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher Zeit mit dem Numerus clausus-Test vereinbar ist.
Gestützt auf dieses Gutachten wird das Verwaltungsgericht des Kantons Bern neu über die Beschwerde der Kandidatin entscheiden müssen.
BGer 2C_299/2023 vom 07.05.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam