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Betreibungsgebühren: Bundesrat befürwortet punktuelle Senkung

GebV SchKG

Datum:
03.06.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Betreibungsgebühren
Stichworte:
Äquivalenzprinzip, Betreibungsamt, Betreibungsgebühren, Gebührenregelung, Gebührensenkung, Kostendeckungsprinzip, Schuldbetreibung
Erlass:
GebV SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) ist gemäss Mitteilung vom 31.05.2024 bereit, im Auftrag des Parlaments eine Revision der Betreibungsgebühren an die Hand zu nehmen:

  • Er befürwortet eine partielle Anpassung.
  • Zu diesem Schluss kommt er in seinem Bericht,
    • welchen er am 31.05.2024 gutgeheissen hat.
  • Mit der Gebührenanpassung soll sichergestellt werden,
    • dass die Betreibungs- und Konkursbehörden
      • gleichwohl ihre Dienstleistungen auch künftig in hoher Qualität anbieten könnten.

Einleitung

Betreibungsämter dürfen für ihre Tätigkeiten Gebühren verlangen, so sieht es die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vor.

Rationalisierungsfolge

Weil bei den Betreibungsämtern rationalisiert und die Effizienz gesteigert wurde, würden sich mit einem Teil dieser Gebühren Gewinne erwirtschaften lassen.

Zu diesem Schluss kommt der BR in seinem Postulatsbericht (Postulat 18.3080 Nantermod), den er am 31.05.2024 gutgeheissen hat.

«Kostendeckungsprinzip» beachten

Wegen der Rationalisierung und Effizienzsteigerung entsprächen die geltenden Tarife teilweise nicht mehr dem sog. «Kostendeckungsprinzip»:

  • Das sog. «Kostendeckungsprinzip»bedeute, dass eine Behörde insgesamt nicht wesentlich mehr einnehmen dürfe, als ihr Betrieb koste.

«Äquivalenzprinzip» eingehalten

Laut BR gebe es offenbar aber keine Hinweise, dass die von den Betreibungsämtern erhobenen Gebühren im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung zu hoch seien.

  • Das sog. «Äquivalenzprinzip»sei daher eingehalten.

Anpassung der Betreibungsgebühren und der GebV SchKG

Vor diesem Hintergrund erachte es der BR deshalb als sinnvoll, die Betreibungsgebühren anzupassen und die GebV SchKG zu ändern:

  • Der BR sei bereit, im Auftrag des Parlaments eine Revision an die Hand zu nehmen.
  • Der Nationalrat (NR) habe einer entsprechenden Motion bereits zugestimmt.
  • Demnächst werde die Motion im Ständerat (SR) beraten (Motion 20.3067 Nantermod).

Hinweise des Bundesrates zur künftigen Festsetzung der Betreibungsgebühren

«Im Hinblick auf die künftige Festsetzung der Betreibungsgebühren hält der Bundesrat in seinem Bericht fest, dass die Gebühren für alle Dienstleistungen einzeln zu überprüfen sind. Bei vielen Dienstleistungen, etwa der Ausstellung von Betreibungsregisterauszügen, dürfte dies zu moderat tieferen Gebühren führen. Umgekehrt könnten bestimmte Dienstleistungen auch teurer werden. Zum Beispiel die Ausfertigung und Zustellung von Zahlungsbefehlen bei kleinen Forderungen oder der Vollzug bei komplizierten Pfändungen.

Insgesamt ist sicherzustellen, dass die Betreibungsämter auch mit den künftigen Gebührenansätzen ihre Aufgabe in einer guten Qualität erfüllen können. Ein Qualitätsverlust wäre sowohl für die Schuldnerinnen und Schuldner als auch für die Gläubigerinnen und Gläubiger mit Nachteilen verbunden. Auch ist der teilweise unterschiedlichen Organisation in den Kantonen Rechnung zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Konkursämter heute teilweise indirekt durch die Gebühreneinnahmen im Betreibungswesen subventioniert werden. Aus diesem Grund ist für das Konkurswesen auch keine Senkung, sondern vielmehr eine Erhöhung der Gebühren in Betracht zu ziehen.»

Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 31.05.2024

Beibehaltung einer schweizweiten Regelung

Der BR stellte schliesslich fest, dass es seiner Ansicht nach richtig sei, die schweizweit einheitliche Gebührenregelung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen beizubehalten.

Kantonal unterschiedliche Gebührenansätze wären insgesamt unübersichtlich und würden für alle Betroffenen in der Handhabung zu kompliziert.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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