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Erwachsenenschutzrecht: ZGB-Teilrevision soll punktuelle Verbesserungen bringen

Auftrag an EJPD zur Botschafts-Ausarbeitung

Datum:
10.06.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Thema:
Erwachsenenschutzrecht
Stichworte:
Botschafts-Ausarbeitung, EJPD, ZGB-Teilrevision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vorschläge für eine punktuelle Verbesserung des Erwachsenenschutzrechts wurden in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst:

  • Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 07.06.2024 die Stellungnahmen zum Vorentwurf für entsprechende Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Kenntnis genommen.
  • Im Zentrum der Massnahmen stehen
    • die Stärkung der Familiensolidarität und
    • die Selbstbestimmung der Betroffenen.
  • Das EJPD hat bis Mitte 2025 eine Botschaft auszuarbeiten.

Einleitung

Der BR will das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessern, und zwar hinsichtlich:

  • Insbesondere sind nahestehende Personen intensiver in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzubeziehen.
  • Ausserdem soll das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen weiter gestärkt werden.
  • Anfang 2023 hat der BR entsprechende Vorschläge für eine Änderung des ZGB in die Vernehmlassung gegeben.
  • Damit trug der BR der Kritik an den geltenden Gesetzesbestimmungen zum Erwachsenenschutz Rechnung und erfüllte verschiedene parlamentarische Vorstösse.

Vernehmlassungs-Ergebnisse

Wie eingangs erwähnt, hat der BR am 07.06.2024 die Auswertung der Vernehmlassungs-Ergebnisse zur Kenntnis genommen. Die grosse Mehrheit der sehr zahlreich eingegangenen Stellungnahmen ergab, dass begrüsst wurden:

  • die Stossrichtung des Teilrevisionsvorhabens;
  • die Eckwerte der vorgeschlagenen Änderungen des ZGB;
  • Stärkerer Einbezug von nahestehenden Personen in Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Familiensolidarität und Stärkung der Selbstbestimmung Betroffener

Der Einbezug und die Information von nahestehenden Personen ist für den Erfolg von Schutzmassnahmen wichtig:

  • Die KESB sollen in Erwachsenenschutzverfahren künftig prüfen müssen, ob nahestehende Personen als Beistand eingesetzt werden können.
  • Inskünftig sollen nahestehende Personen in KESB-Verfahren besser in die Sachverhaltsabklärungen der Behörden einbezogen werden.
  • Trotzdessen sollen nahestehende Personen in KESB-Verfahren keine eigenen Verfahrensrechte erhalten.

Faktischen Lebenspartnerschaften mehr Gewicht geben

Zustimmung erfuhren die Vorschläge:

  • Faktische Lebenspartner
    • Künftig sollen auch faktische Lebenspartner das Recht erhalten, ihren urteilsunfähigen Partner zu vertreten.
    • Gefordert wird aber eine Präzisierung, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einer «faktischen Lebensgemeinschaft» gesprochen werden kann.
  • Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge, Statistik, ev. Verzicht auf umfassende Beistandschaft
    • Die Kantone sollen künftig eine Amtsstelle bezeichnen können, bei welcher Vorsorgeaufträge hinterlegt werden können.
    • Führung einer Bundesstatistik im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
    • Prüfung, ob die «umfassende Beistandschaft» noch angebracht ist oder abgeschafft werden sollte.

Auftrag an EJPD

Der BR hat daher das EJPD beauftragt, gestützt auf die Vernehmlassungs-Resultate bis zum Sommer 2025 eine Botschaft auszuarbeiten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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