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Maklerhonorar-Steuerabzug: Keine gesetzliche Grundlage für Prozentsatz-Beschränkung

Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 2 ZGB; Art. 12 Abs. 1 StHG; § 1 GGStG/LU ff.

Datum:
20.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Maklerhonorar-Steuerabzug
Stichworte:
Abzugsfähigkeit, Grundsteuern, Grundstückgewinnsteuer, Immobilienmakler, Maklerhonorar, Maklerprovision, Prozentsatzbeschränkung, Steuerabzug
Erlass:
Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 2 ZGB; Art. 12 Abs. 1 StHG; § 1 GGStG/LU ff.
Entscheid:
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Urteil vom 29.06.2023, 7W21 77, Entscheid rechtskräftig, LGVE 2024 IV Nr. 1
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Kantonsgericht Luzern ist das Kriterium der Üblichkeit der vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Maklerprovision so auszulegen, dass die Parteien,

  • welche kein spezielles Näheverhältnis zueinander aufweisen und
  • sich nach dem Prinzip des «dealing at arm’s length» verhalten,

Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen vereinbaren.

Einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision durch die Steuerbehörde auf einen bestimmten Provisions-Prozentwert (beispielsweise 1 – 2 % für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Kantonsgericht Luzern
4. Abteilung
Urteil vom 29.06.2023
7W21 77
Entscheid rechtskräftig
LGVE 2024 IV Nr. 1

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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