Gemäss Kantonsgericht Luzern ist das Kriterium der Üblichkeit der vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Maklerprovision so auszulegen, dass die Parteien,
- welche kein spezielles Näheverhältnis zueinander aufweisen und
- sich nach dem Prinzip des «dealing at arm’s length» verhalten,
Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen vereinbaren.
Einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision durch die Steuerbehörde auf einen bestimmten Provisions-Prozentwert (beispielsweise 1 – 2 % für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Weiterführende Informationen
- Grundstückgewinnsteuer
- Steuerverfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam