Sie befinden sich: Home » Maklerhonorar-Steuerabzug: Keine gesetzliche Grundlage für Prozentsatz-Beschränkung
Gemäss Kantonsgericht Luzern ist das Kriterium der Üblichkeit der vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Maklerprovision so auszulegen, dass die Parteien,
- welche kein spezielles Näheverhältnis zueinander aufweisen und
- sich nach dem Prinzip des «dealing at arm’s length» verhalten,
- Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen vereinbaren.
Einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision durch die Steuerbehörde auf einen bestimmten Provisions-Prozentwert (beispielsweise 1 – 2 % für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Kantonsgericht Luzern
4. Abteilung
Urteil vom 29.06.2023
7W21 77
Entscheid rechtskräftig
LGVE 2024 IV Nr. 1
Weiterführende Informationen
- Grundstückgewinnsteuer
- Steuerverfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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