Sachverhalt
„Angefochten war die Verweigerung der Bewilligung für die Durchführung eines für den 7. April 2024 geplanten Orientierungslaufes. Erwartet wurden rund 900 Teilnehmende und die Dauer der Waldbenutzung wurde auf rund acht Stunden geschätzt. Der Lauf sollte auf ca. 40 verschiedenen Strecken und zeitlich gestaffelt stattfinden, weshalb rund 250 Teilnehmende gleichzeitig im Wald unterwegs sein sollten. Die vom Lauf beanspruchte Fläche betrug 3,5 km2.„ (Quelle: BEZ 44 (2024) Heft 1 / April 2024, Nr. 6)
Erwägungen
Gemäss auszugsweiser Veröffentlichung der Entscheid-Erwägungen wurden erwogen:
- Bewilligungspflicht einer erheblichen Beanspruchung des Waldes (§ 5 kantonales Waldgesetz/ZH)(vgl. Erw. 2.7.1);
- Austragungszeitpunkt nicht im geschützten besonderen Zeitraum des Wild-Schutzes (vgl. Erw. 2.7.3);
- Möglichkeit zur Bewilligungs-Verweigerung aus Gründen der Walderhaltung und damit ausserhalb der Zeiten für Wild- oder Naturschutz, vorbehältlich der Prüfung, ob mit Auflagen dem Schutz der Wildtiere Rechnung getragen werden könnte (vgl. Erw. 2.7.4).
Es stellte sich weiter die Frage, ob der angefochtene Entscheid einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. (…):
- Start- und Zielpunkt an einem förderungswürdigen Waldrand, aber im Waldentwicklungsplan berücksichtigt (vgl. Erw. 2.7.5, Abs. 1).
- Die Naturschutzobjekte waren auf der OL-Karte des Veranstalters als Sperrgebiete weitgehend bezeichnet, weshalb allenfalls weitere Sperrgebiete noch hätten ergänzt werden können (vgl. Erw. 2.7.5, Abs. 2).
- Auflagen bieten keine absolute Sicherheit, weshalb ein Restrisiko bestehen bleibt, dass vereinzelt Tiere gestört oder Sperrgebiete betreten werden und dieses Risiko ohnehin bestehe, zumal das gesamte Waldareal am D.-Berg jederzeit der Allgemeinheit zugänglich sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 des eidgenössischen Waldgesetzes oder auch Art. 699 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). (…); im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die südliche Hälfte des hier betroffenen Waldareals im Waldentwicklungsplan als «häufig begangener Wald» qualifiziert worden sei; vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, vom Rekurrenten absolute Sicherheit in Bezug auf die Sperrgebiete zu verlangen, obwohl eine solche im Alltag nicht bestehe. (vgl. Erw. 2.7.5, Abs. 3).
- „Die pauschale Verweigerung der Bewilligung“ war daher … „nicht verhältnismässig. …“ (Erw. 2.7.6).
Entscheid
- In Gutheissung des Rekurses war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Gemeinderat B. einzuladen, die nachgesuchte Bewilligung für die Durchführung eines Orientierungslaufs am 7. April 2024 unter den erforderlichen Auflagen (zu den Sperrgebieten, zum Start- und Zielbereich und zu den Laufbahnen) zu erteilen.“
BRGE IV Nr. 0251/2023 vom 14.12.2023
BEZ 44 (2024) Heft 1 / April 2024, Nr. 6
Quelle
LawMedia Redaktionsteam