Der nicht aus einem Staat, mit welchem die Schweiz ein Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wie EU/EFTA unterhält, stammende Ehepartner einer Person, die den Status eines FZA-Grenzgängers geniesst, kann kein Recht ableiten, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen.
Das Bundesgericht (BGer) hat daher die Beschwerde der thailändischen Ehefrau eines französischen Grenzgängers abgewiesen.
Sachverhalt
Eine aus Thailand stammende Frau und ihr französischer Ehemann leben zusammen in Frankreich. Ihr Ehemann verfügt seit 2011 über die Bewilligung, als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen.
Die zuständige Behörde des Kantons Genf wies 2022 das Gesuch der thailändischen Ehefrau um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung ab.
Prozess-History
- Erstinstanzliches kantonales Gericht
- Gutheissung des Rechtsmittels der Frau und Bejahung eines aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) abgeleiteten Anspruchs auf eine Grenzgängerbewilligung, um wie ihr Ehemann in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
- Genfer Kantonsgericht
- Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, auf Beschwerde des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer erwog folgendes:
- FZA-Auslegung
- Eine Auslegung von FZA und von einschlägiger Rechtsprechung ergab, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grenzgängerstatus ihres Ehemannes kein Anspruch ableiten konnte, ebenfalls als Grenzgängerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.
- FZA-Ziel
- Das FZA verfolgt als Ziel den sog. «freien Personenverkehr».
- Recht auf Familiennachzug
- Ehepartner und Kinder von Bürgern eines der FZA-Vertragsstaaten haben unabhängig ihrer Nationalität das Recht,
- zusammen mit dieser Person in einem FZA-Staat zu wohnen und
- dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
- Ehepartner und Kinder von Bürgern eines der FZA-Vertragsstaaten haben unabhängig ihrer Nationalität das Recht,
- Recht auf Familienleben
- Die Regeln des FZA über den Familiennachzug bezwecken,
- Bürgern eines FZA-Vertragsstaates im Land ihres Aufenthalts ein echtes Familienleben zu ermöglichen.
- Die Regeln des FZA über den Familiennachzug bezwecken,
- Kein Recht auf Arbeit von Familiennachzugs-Drittstaatenangehörigen in der Schweiz
- Das FZA zielt aber nicht darauf ab, einem Drittstaatsangehörigen ein vom Anspruch seines Ehepartners abgeleitetes Recht einzuräumen,
- selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen.
- Das FZA zielt aber nicht darauf ab, einem Drittstaatsangehörigen ein vom Anspruch seines Ehepartners abgeleitetes Recht einzuräumen,
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde der Ehefrau (in öffentlicher Beratung).
BGer 2C_158/2023 vom 12.07.2024
Zum Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam