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Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1): BR will mehr Sicherheit im grenzüberschreitenden Strassentransport

Inkrafttreten: 01.07.2026

Datum:
29.08.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1)
Stichworte:
Arbeitszeit, Arbeitszeitbestimmungen, ARV 1, Grenzüberschreitender Strassentransport, Lieferwagen, Lieferwagenfahrer, Ruhezeit, Ruhezeitbestimmungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 28.08.2024 Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) beschlossen:

  • Neu unterliegen auch hauptberuflich tätige Lieferwagenlenker im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Gütertransport der
    • Chauffeurverordung ARV 1.
  • Diese Änderung
    • steht im Einklang mit bevorstehenden Regelungen der EU und
    • erfüllt einen parlamentarischen Vorstoss.
  • Für den Inland-Verkehr in der Schweiz ändert sich nichts.

Die Änderungen treten am 01.07.2026 in Kraft.

Neue EU-Grundlage

Ab 01.07.2026 gelten in der EU

  • für hauptberufliche Lenker von Lieferwagen zum Sachentransport
    • im grenzüberschreitenden Verkehr wie für Lastwagenfahrer
      • die gleichen
        • Arbeitsvorschriften;
        • Lenkvorschriften;
        • Ruhezeitvorschriften.

Internationale Verkehrssicherheit

Der Bundesrat (BR) hat diese in der EU verbindlichen Regelungen auch in der Schweiz für den grenzüberschreitenden Verkehr beschlossen, mit Blick auf

  • die Verkehrssicherheit und
  • die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs.

Chauffeurverordung, ARV 1

Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung, ARV 1) wurde deshalb angepasst.

Motions-Vollzug

Mit dieser Revision setzt der Bundesrat auch die vom Parlament überwiesene

um.

Bedeutung

Von dieser neuen Regelung sind in der Schweiz betroffen:

  • rund 1 200 Lieferwagen;
  • maximal 3 200 Lieferwagenlenker.

Veränderung im internationalen Strassenverkehr

Die betroffenen Lieferwagen müssen müssen ausgerüstet werden:

  • mit einem intelligenten Fahrtschreiber.

Keine Veränderung in der Schweiz

Da Liegenwagen in der Schweizer Verkehrsunfallstatistik nicht auffällig sind,

  • weshalb im Binnenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Handlungsbedarf besteht.

Inkrafttreten

Die Neuerungen treten am 01.07.2026 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: mercedes-benz.ch

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