Der Bundesrat (BR) hat am 28.08.2024 Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) beschlossen:
- Neu unterliegen auch hauptberuflich tätige Lieferwagenlenker im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Gütertransport der
- Chauffeurverordung ARV 1.
- Diese Änderung
- steht im Einklang mit bevorstehenden Regelungen der EU und
- erfüllt einen parlamentarischen Vorstoss.
- Für den Inland-Verkehr in der Schweiz ändert sich nichts.
Die Änderungen treten am 01.07.2026 in Kraft.
Neue EU-Grundlage
Ab 01.07.2026 gelten in der EU
- für hauptberufliche Lenker von Lieferwagen zum Sachentransport
- im grenzüberschreitenden Verkehr wie für Lastwagenfahrer
- die gleichen
- Arbeitsvorschriften;
- Lenkvorschriften;
- Ruhezeitvorschriften.
- die gleichen
- im grenzüberschreitenden Verkehr wie für Lastwagenfahrer
Internationale Verkehrssicherheit
Der Bundesrat (BR) hat diese in der EU verbindlichen Regelungen auch in der Schweiz für den grenzüberschreitenden Verkehr beschlossen, mit Blick auf
- die Verkehrssicherheit und
- die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs.
Chauffeurverordung, ARV 1
Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung, ARV 1) wurde deshalb angepasst.
Motions-Vollzug
Mit dieser Revision setzt der Bundesrat auch die vom Parlament überwiesene
um.
Bedeutung
Von dieser neuen Regelung sind in der Schweiz betroffen:
- rund 1 200 Lieferwagen;
- maximal 3 200 Lieferwagenlenker.
Veränderung im internationalen Strassenverkehr
Die betroffenen Lieferwagen müssen müssen ausgerüstet werden:
- mit einem intelligenten Fahrtschreiber.
Keine Veränderung in der Schweiz
Da Liegenwagen in der Schweizer Verkehrsunfallstatistik nicht auffällig sind,
- weshalb im Binnenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Handlungsbedarf besteht.
Inkrafttreten
Die Neuerungen treten am 01.07.2026 in Kraft.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: mercedes-benz.ch