Mehrere Unternehmen haben im Kies- und Deponiebereich gegen das Kartellgesetz verstossen.
Die WEKO büsste die Kies AG Aaretal KAGA und ihre Aktionärinnen mit insgesamt CHF 5,3 Mio.
Damit schliesst die WEKO das letzte von drei Verfahren im Berner Baustoffbereich ab.
Dies teilte die WEKO am 27.08.2024 mit.
Gegenstand
- KAGA ist die grösste Kies- und Deponiegrube im Raum Bern.
- Die sieben Aktionärinnen der KAGA sind ebenfalls im Kies- und zumeist auch im Deponiebereich tätig.
- Das Unternehmen und seine Aktionärinnen haben
- sich vor Wettbewerb im Gebiet der KAGA geschützt;
- die Wettbewerber im Kies- und Deponiebereich behindert.
- Die Aktionärinnen und die KAGA koordinieren sich
- vor allem im Verwaltungsrat der KAGA,
- in dem jede Aktionärin mit einer Schlüsselperson Einsitz nimmt.
- vor allem im Verwaltungsrat der KAGA,
- Die Aktionärinnen
- profitierten
- im Vergleich zu Konkurrentinnen von deutlich tieferen Kiespreisen und
- subventionierten Transportkosten;
- verpflichteten sie sich zu einem Konkurrenzverbot,
- nämlich im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte
- zu erwerben und
- kein Kies abzubauen.
- nämlich im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte
- profitierten
- Die KAGA koppelte zudem
- zu Lasten von Nichtaktionäre – vorübergehend –
- das Deponieren von Aushub
- an den Bezug von Kies.
- zu Lasten von Nichtaktionäre – vorübergehend –
Untersuchung
Diese und weitere Verhaltensweisen hemmten gemäss WEKO den Wettbewerb im Kies- und Deponiewesen auch zulasten von KMU und der öffentlichen Hand.
Diese Bereiche gelten als stark reguliert, die Markteintrittsbarrieren sehr hoch und der daher Wettbewerb beschränkt möglich.
Das unzulässige Verhalten der KAGA und ihrer Aktionärinnen erschwerte den Wettbewerb zusätzlich.
In den Jahren 2018 und 2021 deckte die WEKO bereits zwei Untersuchungen zu unzulässigen Verhaltensweisen im Kies-, Beton- und Belagsbereich auf.
Sanktionen
Die WEKO büsste nun:
- die Kies AG Aaretal KAGA und ihre Aktionärinnen
- mit insgesamt CHF 5,3 Mio.
Mögliches Rechtsmittel
Der Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) kann an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGer) weitergezogen werden.
Vorbehalt / Disclaimer
Es gilt für alle von der WEKO in ihrer Medienmitteilung genannten und hier daraus wiedergegebenen Unternehmen die Unschuldsvermutung.
Detailinformationen
Quelle: admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam