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CH-Zeichen: Normgrösse für Fahrzeuge, die ins Ausland fahren

VTS 45 + Anhang 4 zu VTS 45

Datum:
26.08.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Normgrösse CH-Zeichen
Stichworte:
Auslandfahrten, Autofahren, CH-Kleber, Fahrzeug, Landeskennzeichen, Normgrösse, Schweizerisches Landeszeichen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Alltag werden sehr viele Fahrzeuge angetroffen, welche CH-Landeskennzeichen-Kleber aufweisen, die nicht der Normgrösse entsprechen. Die Motive für kleinere CH-Zeichen scheinen vielfältig zu sein (Ästhetik, wenig Fläche, um das Zeichen vorgabegerecht anzubringen (vgl. «Kleberanbringung»), fehlende Verfügbarkeit von Norm-CH-Zeichen etc.).

Von Automobiltouristen, die aus dem Ausland zurückkehren, hört man gelegentlich, dass sie wegen eines fehlenden oder nicht gesetzeskonformen «CH-Zeichens» gebüsst wurden.

Begriff

Schweizerisches Landeszeichen (auch: «CH-Landeskennzeichen» oder kurz: «CH-Kleber»)   =  Landesherkunftszeichen für Fahrzeuge.

Grundlagen

  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41; Stand am 1. April 2024), Art. 45
  • Anhang 4 zu Art. 45 VTS (siehe nachfolgende Box)
  • Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr,
    • abgeschlossen in Wien am 08.11.1968, von der Bundesversammlung genehmigt am 15.12.19781; Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11.12.1991;
      in Kraft getreten für die Schweiz am 11.12.1992 (SR 0.741.10; Stand am 15. Juli 2022)
CH Landeszeichen

CH-Kleber-Erfordernis für Auslandfahrten

Das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr (1968) erlaubt es, eine unverwechselbare Staatsangehörigkeit direkt auf das Kontrollschild zu integrieren:

  • Diese Art von Länderkundgabe ist bei allen Kontrollschildern der EU-Staaten so ausgeführt.

Gemäss «Übereinkommen» erfüllt ein Landeswappen auf dem Nummernschild – wie dasjenige der Schweiz – die Anforderungen eines Landeskennzeichens nicht:

  • Damit bleibt der Schweiz als gültiges und damit obligatorisches Unterscheidungsmerkmal für die Landesherkunft nur der sog. «CH-Kleber».

CH-Kleber-Verwendung

Gemäss Artikel 45 der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) müssen Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, auf der Fahrzeugrückseite ein CH-Landeskennzeichen-Kleber enthalten.

CH-Kleber-Anbringung

Das «Landeskennzeichen» in Kleberform oder in magnetischer bzw. statischer Version ist anzubringen:

  • gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges
  • an Fahrzeugen wie
    • Autos
    • Motorräder
    • LKW’s
    • Anhänger.

Der CH-Kleber muss wie folgt angebracht sein:

  • Offizielle Version von Anhang 4 zu VTS 45:
    • Ohne Veränderung, ohne Verbiegung, ohne Zerschneidung und nicht unleserlich gemacht;
  • Lesbarkeit:
    • Gut lesbar am Heck des Fahrzeuges;
  • Anbringung:
    • Möglichst senkrecht bzw. waagrecht zur Hauptachse;
  • Neigung:
    • Nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15°;
  • Höhe:
    • Zwischen 0.20 m und 1.50 m;
  • Vorbehalt:
    • Kein Entgegenstehen technischer und/oder betriebliche Gründe.

Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.

CH-Kleber-Masse

Das im Anhang 4 zu Art. 45 VTS ist die Zeichengrösse vor für das «CH-Landeskennzeichen» nämlich genau umschrieben:

  • Höhe x Breite der Ellipse: 11.5 x 17.5 cm
  • Höhe x Breite der Buchstaben: 8 x 4 cm
  • Strichbreite: 1 cm

Ein kleineres Format des Schweizerischen Landeszeichens als das in Anhang 4 zu VTS 45 vorgesehene ist weder in der Schweiz, noch im Ausland zulässig.

CH Landeszeichen

CH-Kleber in der Schweiz

Aufgrund des Umstandes, dass das Schweizerische Landeskennzeichen zur Betriebssicherheit und zum Fahrzeugzustand zählt sowie in Art. 45 VTS vorgesehen und umschrieben ist, ist es auch für den schweizerischen Betrieb anzubringen.

Vgl. auch Fahrzeugzustand

Weil in der Schweiz nicht feststellbar ist, ob das Fahrzeug mit dem Landeskennzeichen im Ausland genutzt werden soll, findet sich kaum ein Sanktionsbedürfnis.

CH-Kleber im Ausland

Viele Schweizer Automobilisten fahren ohne CH-Kleber oder mit nicht normgerechten CH-Klebern ins Ausland und werden trotzdessen nicht gebüsst.

Dennoch sind Fälle bekannt, in denen Fahrzeuglenker während ihres Auslandaufenthaltes wegen des fehlenden Landeskennzeichens am Fahrzeugheck gebüsst wurden. – Es empfiehlt sich, auf Ferienfahrten unnötige CH-Zeichen-Bussen zu vermeiden.

Fazit

Der sorgfältige und pflichtbewusste Automobilist hat sich um ein am Fahrzeug angebrachtes CH-Landeskennzeichen im staatlich vorgegeben Format (vgl. Anhang 4 zu Art. 45 VTS) zu kümmern, will er nicht im Ausland von den Polizeiorganen gebüsst werden.

Erlass-Box

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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