LAWNEWS

Steuern Privatpersonen / DBSt + Staats- und Gemeindesteuern (Bern) 2018

QR Code

Erneuerungsfondsquote-Erwerb beim StWE-Kauf: Keine abzugsfähigen Liegenschaftenunterhaltskosten

DGB 32 Abs.2; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 ESTV-Liegenschaftenkostenverordnung

Datum:
05.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Erneuerungsfondsquote-Erwerb beim Stockwerkeigentum-Kauf
Stichworte:
Eigentumswohnung, Erneuerungsfonds, Erneuerungsfondsquote, Steuern, Stockwerkeigentum, Unterhaltskosten
Erlass:
DGB 32 Abs.2; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 ESTV-Liegenschaftenkostenverordnung
Entscheid:
BGer 9C_391/2023 vom 05.01.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«A.________ erwarb im Januar 2018 eine Stockwerkeinheit in einer Liegenschaft in U.________/BE (Kauf- und Grundpfandvertrag vom 17. Januar 2018; Grundbucheintrag vom xxx Januar 2018). Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kaufpreis von Fr. 860’000.-. Darin nicht enthalten war der «die Stockwerkeinheit betreffende Anteil am Erneuerungsfonds von Fr. 9’391.40». A.________ verpflichtete sich, «diesen Betrag […] dem Verkäufer ausserhalb dieses Vertrags zu überweisen». Am 27. Februar 2018 tätigte A.________ eine Überweisung in der Höhe von Fr. 10’020.60, die nach seinen Angaben an den Verkäufer der Stockwerkeinheit erfolgt ist.» (zit. BGer-Urteil)

Prozess-History

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
    • Am 17. März 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Jahr 2018 abweichend von dessen Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 122’481.- bei der direkten Bundessteuer und von Fr. 109’504.- bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung von den deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten einen Betrag in der Höhe von Fr. 9’391.- nicht zum Abzug zuliess.
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern + Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    • Die Rechtsmittel, die A.________ hiergegen im Kanton Bern ergriff, blieben erfolglos:
      • Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. März 2021;
      • Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2023).
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2023 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und sein Einkauf in den Erneuerungsfonds in der Höhe von Fr. 9’391.40 sei als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Strittig war, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer A.________ den nach seinen Angaben dem Verkäufer der Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds bezahlten Betrag nicht als Liegenschaftskosten gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zum Abzug zugelassen haben.

  • Meinung der Vorinstanz
    • Die Vorinstanz hat sich dabei namentlich auf Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) berufen und dabei erwogen, dass diese Regelung den sachenrechtlich bedingten Eigenheiten des Erneuerungsfonds Rechnung trage.
    • Demgegenüber habe es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung offensichtlich um einen Teil des Veräusserungsgeschäfts ohne jeglichen Bezug zu Liegenschaftsunterhalt gehandelt.
  • Ansicht des Beschwerdeführers A.________
    • Der Beschwerdeführer A.________ war seinerseits der Ansicht,
      • dass die ESTV-Liegenschaftskostenverordnung lückenhaft sei,
        • und ersuchte das Bundesgericht, die von ihm identifizierte Lücke dahingehend zu füllen,
      • dass sog. «Einkäufe» in den Erneuerungsfonds (Erwerb einer Quote des Erneuerungsfonds) gleich wie Einlagen behandelt werden sollten
        • und ebenfalls zum Abzug zuzulassen seien.
  • Feststellungen des Bundesgerichts
    • Bereits im Urteil 2C_652/2015, 2C_653/2015 vom 25. August 2016 hatte das Bundesgericht entschieden, dass aus der Optik des einzelnen Stockwerkeigentümers die Einzahlung eines Vorschusses oder Beitrags in den Erneuerungsfonds eine definitive Ausgabe darstelle.
    • Ob von einer definitiven Stockwerkeigentümer-Ausgabe ausgegangen werden könne, sei zumindest aus der zivilrechtlichen Sicht zweifelhaft.
  • Unterschiede zu den früheren Entscheiden
    • Im Gegensatz zu den Steuerpflichtigen im Verfahren 2C_652/2015, 2C_653/2015 ersuchte der Beschwerdeführer A.________ hier nicht darum, die Unterhaltskosten abziehen zu dürfen, wenn der Erneuerungsfonds betreffende Aufwendungen tätige.
    • A.________ wollte vielmehr als Käufer einer Stockwerkeinheit den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen können, den er dem Verkäufer für den Anteil am Erneuerungsfonds gezahlt habe.
      • Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers A.________ lässt sich dieser Zahlungsgrund nicht mit Unterhaltskosten gleichsetzen.
    • Es handelt sich um Entgelt, welches der Käufer A.________ dem Verkäufer für die Veräusserung beweglichen Vermögens in Form des Anteils am Erneuerungsfonds bezahlt hat.

Zusammenfassend ergab sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Abzug der Zahlung des Beschwerdeführers an den Verkäufer der Stockwerkeinheit verweigert hat.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2’500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

BGer 9C_391/2023 vom 05.01.2024

642.116.2

Verordnung der ESTV
über die abziehbaren Kosten
von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer

(ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)

Quelle: fedlex.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.