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Steuern Privatpersonen / Immobilien / Direkte Bundessteuer 2019 (Zürich)

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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel: Keine private Vermögensverwaltung bei reiner Fremdfinanzierung

DBG 18

Datum:
20.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
Stichworte:
Fremdfinanzierung, Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel, Liegenschaftenhandel, Vermögensverwaltung
Erlass:
DBG 18
Entscheid:
BGer 9C_632/2023 vom 22.01.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«A.  Am 26. September 2006 erwarb A.________ eine Liegenschaft in U.________ für Fr. 2’100’000.-. Er brachte sie am 14. November 2008 als Gesamteigentum in eine einfache Gesellschaft mit B.________ ein. Die Liegenschaft wurde am 30. Juli 2019 für Fr. 7’400’000.- veräussert.» (zit. BGer-Urteil).

Der Steuerpflichtige besass zum Besteuerungszeitpunkt 2019

  • 8 Liegenschaften im Alleineigentum;
  • 2 Liegenschaften zusammen mit seinem Mitgesellschafter im Gesamteigentum (einfache Gesellschaft).

Die veräusserte Liegenschaft erwarb der Steuerpflichtige wie folgt:

  • unter dem Verkehrswert;
  • ohne Einsatz nennenswerter Eigenmittel mittels Hypotheken;
  • Stille Reserven als Sicherheit zG der Hypothekenbank.

Prozess-History

  • Steueramt des Kantons Zürich
    • Das KStA ZH qualifizierte A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 25. Januar 2022 für die direkte Bundessteuer 2019 als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler und veranlagte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2’151’600.- (zum Satz von Fr. 2’063’300.-).
    • Diese Veranlagung wurde vom KStA ZH mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 bestätigt.
  • Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
    • Abweisung der Beschwerde durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 19. April 2023.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    • Abweisung der Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich am 23. August 2023.
  •  Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2023 beantragte A.________ dem Bundesgericht, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 398’600.- (zum Satz von Fr. 316’500.-) festzusetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Streitig und vom Bundesgericht zu prüfen war, wie die Veräusserung einer Liegenschaft einzustufen war, d.h.

  • als selbständige Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen (Liegenschaftenhändler) oder
  • als schlichte Verwaltung privaten Vermögens.

Das Bundesgericht erwog dabei:

  • Planmässiges, systematisches und gewinnstrebiges Vorgehen
    • Da der Beschwerdeführer A.________
      • zuerst alleine und hernach im Rahmen der einfachen Gesellschaft mit seinem Mitgesellschafter
      • unter Einsatz von Fachwissen
      • gezielt Liegenschaften unter Verkehrswert mit Fremdkapital erworben hatte,
      • um im Anschluss gewinnbringende Erträge – durch Vermietung oder Veräusserung – zu erzielen,
    • habe die Vorinstanz das planmässige, systematische und gewinnstrebige Vorgehen zu Recht bejaht.
  • Weder äusserer noch innerer Verkaufsdruck
    • Dem stehe nicht entgegen
      • ein allfälliger äusserer Druck beim Verkauf der Liegenschaft – der Streit zwischen den Gesellschaftern – oder
      • die behauptete fehlende Optimierung des Verkaufspreises (keine Begründung von Stockwerkeigentum etc.) (vgl. Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 6.4 m.H.),
      • weshalb die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Recht keine weiteren Feststellungen getroffen habe.
  • Irrelevant war, ob der Beschwerdeführer A.________ und sein Mitgesellschafter eine gewinnbringende Veräusserung planten oder nicht
    • Ebenso spielte es laut Bundesgericht keine Rolle, ob der Beschwerdeführer A.________ und sein Mitgesellschafter von Anfang an geplant hätten, die Liegenschaft später gewinnbringend zu veräussern; insoweit müsse auch auf den Einlagevertrag vom 14. November 2008 nicht näher eingegangen werden.
  • Mieterträge und Veräusserungserlöse als eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit
    • Das Vorgehen des Beschwerdeführers A.________ müsse
      • sowohl im Hinblick auf die Erzielung von Mieterträgen
      • als auch bei der Veräusserung der Liegenschaft
    • als eine in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit qualifiziert werden.
  • Kein Einsatz von Privatvermögen!
    • Eine schlichte Verwaltung privaten Vermögens liege nur schon wegen des fehlenden Einsatzes eigenen Vermögens nicht vor, so das Bundesgericht.
    • Daran würden auch nichts ändern:
      • die nicht mehr kurze Haltedauer und
      • die geringe Anzahl Verkäufe.
  • Hohe Häufigkeit von Liegenschaftenkäufen
    • Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen,
      • dass bei der Anzahl Transaktionen auch die Häufigkeit der Käufe zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil 2C_766/2010, 2C_767/2010 vom 29. Juli 2011 E. 3.4.2),
      • d.h. die zahlreichen Liegenschaftsankäufe des Beschwerdeführers A.________.

Zusammenfassend hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung zu Recht als Liegenschaftenhändler qualifiziert. Die streitige Liegenschaft war vom Erwerbszeitpunkt an – und nicht erst anlässlich der Überführung in die einfache Gesellschaft – als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. – Der erzielte Kapitalgewinn wurde damit vollumfänglich steuerbar.

Dies hatte zur Abweisung der Beschwerde zu führen.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.$
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

BGer 9C_632/2023 vom 22.01.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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