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Eherecht / Ehescheidung / Zivilprozessrecht

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Scheidungsverfahren: Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel?

ZPO 152 Abs. 2

Datum:
07.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Ehescheidung / Ehetrennung, Zivilprozess
Stichworte:
Beweismittel, Rechtswidrigkeit, Scheidung, Scheidungsverfahren
Erlass:
ZPO 152 Abs. 2
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Berücksichtigung nur bei überwiegendem Interesse
    • Das Gericht berücksichtigt rechtswidrig erlangte Beweismittel nur mit Zurückhaltung und
      • falls das
        • Interesse an der Wahrheitsfindung und
        • Interesse am Schutz des durch die unrechtmässige Beschaffung geschädigten Gutes überwiegt.
  • Überwiegenderes Interesse im Falle der Untersuchungs- und Offizialmaxime
    • Das Interesse an Wahrheitsfindung überwiegt
      • eher bei Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Scheidungsverfahren),
      • als bei der Verhandlungsmaxime.

BGer 5A_684/2023 vom 06.03.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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