- Berücksichtigung nur bei überwiegendem Interesse
- Das Gericht berücksichtigt rechtswidrig erlangte Beweismittel nur mit Zurückhaltung und
- falls das
- Interesse an der Wahrheitsfindung und
- Interesse am Schutz des durch die unrechtmässige Beschaffung geschädigten Gutes überwiegt.
- falls das
- Das Gericht berücksichtigt rechtswidrig erlangte Beweismittel nur mit Zurückhaltung und
- Überwiegenderes Interesse im Falle der Untersuchungs- und Offizialmaxime
- Das Interesse an Wahrheitsfindung überwiegt
- eher bei Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Scheidungsverfahren),
- als bei der Verhandlungsmaxime.
- Das Interesse an Wahrheitsfindung überwiegt
BGer 5A_684/2023 vom 06.03.2024
Art. 152 ZPO Recht auf Beweis
1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2 Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Weiterführende Informationen
- Untersuchungs- und Offizialmaxime im Scheidungsverfahren
- Rechtswidrig erlangte Beweismittel
Quelle
LawMedia Redaktionsteam