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Stockwerkeigentum: Kostenteiler + das «Nutzniessungsprinzip»

ZGB 712h

Datum:
13.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Stockwerkeigentum
Stichworte:
Eigentumswohnung, Gemeinschaftliche Teile, Kostenteiler, Kostentragung, Nutzniessung, Nutzniessungsprinzip, Stockwerkeigentum
Erlass:
ZGB 712h
Entscheid:
BGer 5D_24/2020 vom 15.08.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712h Abs. 1 statuiert das «Prinzip der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung» unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge bekanntlich nach Massgabe ihrer «Wertquoten» zu leisten.

ZGB 712h Abs. 3 weist einen zwingenden Charakter auf und bestimmt,

  • dass bei der Kostenverteilung im Sinne von ZGB 712h Abs. 1 zu berücksichtigen ist,
    • wenn bestimmte Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten
      • nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen (sog. «Nutzniessungsprinzip»);
  • dass eine objektive Betrachtungsweise der konkreten Umstände,
    • nicht bereits dazu führt,
      • dass sich beim Abweichen von der quotenproportionalen Verteilung der Kosten und Lasten der kleinste Unterschied in der Beanspruchung gemeinschaftlicher Teile, Anlagen und Einrichtungen eine Korrektur aufdrängt;
  • dass über ein Abweichen von dem in Abs. 1 vorgegebenen Verteilungsschlüssel nach Wertquoten die Stockwerkeigentümergemeinschaft durch Versammlungsbeschluss entscheidet (ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 4).

Das Bundesgericht bringt diesen Gesetzesartikel nur mit äusserster Zurückhaltung zur Anwendung.

Die Beschwerde wurde zudem mangels materieller Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel und wegen ungenügender Begründung für unzulässig erklärt.

BGer 5D_24/2020 vom 15.08.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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