ZGB 712h Abs. 1 statuiert das «Prinzip der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung» unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge bekanntlich nach Massgabe ihrer «Wertquoten» zu leisten.
ZGB 712h Abs. 3 weist einen zwingenden Charakter auf und bestimmt,
- dass bei der Kostenverteilung im Sinne von ZGB 712h Abs. 1 zu berücksichtigen ist,
- wenn bestimmte Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten
- nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen (sog. «Nutzniessungsprinzip»);
- wenn bestimmte Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten
- dass eine objektive Betrachtungsweise der konkreten Umstände,
- nicht bereits dazu führt,
- dass sich beim Abweichen von der quotenproportionalen Verteilung der Kosten und Lasten der kleinste Unterschied in der Beanspruchung gemeinschaftlicher Teile, Anlagen und Einrichtungen eine Korrektur aufdrängt;
- nicht bereits dazu führt,
- dass über ein Abweichen von dem in Abs. 1 vorgegebenen Verteilungsschlüssel nach Wertquoten die Stockwerkeigentümergemeinschaft durch Versammlungsbeschluss entscheidet (ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 4).
Das Bundesgericht bringt diesen Gesetzesartikel nur mit äusserster Zurückhaltung zur Anwendung.
Die Beschwerde wurde zudem mangels materieller Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel und wegen ungenügender Begründung für unzulässig erklärt.
BGer 5D_24/2020 vom 15.08.2023
II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten
1. Bestand und Verteilung
Art. 712h ZGB
1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
- die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
- die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
- die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
- die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
D. Organisation
I. Versammlung der Stockwerkeigentümer
1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung
Art. 712m
1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
- in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
- den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
- einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
- jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
- über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
- das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Weiterführende Informationen
- Stockwerkeigentum «Allgemein»
- Gemeinschaftliche Teile
- Kostenverteilung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam