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Internationales Erbrecht

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Das revidierte internationale Erbrecht: Ein Überblick über die am 01.01.2025 in Kraft tretenden Änderungen im IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht)

Datum:
05.09.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Thema:
Revision Internationales Erbrecht – Inkrafttreten am 01.01.2025
Stichworte:
Anwendbares Recht, Auslandschweizer, Doppelbürger, Erben, Erbstatut, Heimatort, internationale Zuständigkeit, Lex Fori, Nachlassvermögen, Nachlassverwalter, Opting-Out-Regel, Vererben, Willensvollstrecker, Zuständigkeiten
Autor:
RA Urs Bürgi und RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

von

RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes, und
RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht

Einleitung

Am 01.01.2025 tritt das revidierte internationale Erbrecht in Kraft.

Nachfolgend soll auf diese Neuerungen im IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) eingegangen werden.

1. Internationale Zuständigkeit

Inernationale Zuständigkeit

1.1. Klarstellung bei subsidiärer Zuständigkeit Schweizer Gerichte/Behörden

Internationales Erbrecht 1.1

1.1.1. Subsidiäre Schweizer Heimatort-Zuständigkeit bei Auslandschweizern

Wenn sich die ausländischen Gerichte/Behörden des Wohnsitzstaates mit dem Nachlass eines Schweizer Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht befassen, sieht das internationale Erbrecht der Schweiz eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte/Behörden am Heimatort vor (rev-IPRG 87 Abs. 1 Satz 1).

Diese subsidiäre internationale Zuständigkeit zugunsten der Schweizer Gerichte/Behörden gab es bereits im bisherigen Recht.

Stand im bisherigen Gesetzestext jedoch lediglich „ausländische Behörde“, wird im revidierten Gesetzestext neu explizit festgehalten, dass eine Nachlass-Nichtbefassung der Gerichte/Behörden des ausländischen Wohnsitzstaates massgebend ist.

Die Gesetzes-Neuerung dient der Schaffung von Klarheit:

Aufgrund des bisherigen Gesetzestextes war es unklar, ob nur der ausländische Wohnsitzstaat gemeint war, oder auch andere ausländische Staaten (wie z.B. der Staat des Belegenheitsortes [auch Lageort] von Nachlasswerten oder der Staat des letzten Aufenthaltes des Erblassers).

Damit lag bisher eine Rechtsunsicherheit vor, ob die Schweizer Gerichte/Behörden auch subsidiär zuständig werden, obwohl sich zwar der ausländische Wohnsitzstaat mit dem Nachlass nicht befasst, jedoch aber der ausländische Belegenheitsstaat oder aber der Staat des letzten ausländischen Aufenthaltes des Erblassers sich mit dem Nachlass befassen.

Zur gleichzeitig neu eingeführten Zuständigkeitsablehnungs-Option der Schweizer Gerichte/Behörden, siehe Ziff. 1.1.2.

1.1.2. Subsidiäre Schweizer Belegenheitsort-Zuständigkeit bei Ausländern

Wenn sich die ausländischen Gerichte/Behörden des Wohnsitzstaates mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers nicht befassen, sieht das internationale Erbrecht der Schweiz eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte/Behörden am Lageort vor (rev-IPRG 88 Abs. 1).

Auch diese subsidiäre internationale Zuständigkeit zugunsten der Schweizer Gerichte/Behörden gab es bereits im bisherigen Recht.

Im revidierten Gesetzestext wird (wie bei rev-IPRG 87 Abs. 1 Satz 1; siehe lit. aa vorstehend) neu explizit festgehalten, dass die Nachlass-Nichtbefassung der Gerichte/Behörden des ausländischen Wohnsitzstaates massgebend ist.

Die Gesetzes-Neuerung dient (wie bei rev-IPRG 87 Abs. 1 Satz 1; siehe Ziff. 1.1.1.) der Schaffung von Klarheit:

War es auch hier aufgrund des bisherigen Gesetzestextes nämlich unklar, ob nur der ausländische Wohnsitzstaat gemeint war, oder auch andere ausländische Staaten (wie z.B. der Heimatstaat, der Staat des Belegenheitsortes [auch Lageort] von Nachlasswerten oder der Staat des letzten Aufenthaltes des Erblassers oder).

Damit lag auch in diesem Fall bisher eine Rechtsunsicherheit vor, ob die Schweizer Gerichte/Behörden auch subsidiär zuständig werden, obwohl sich zwar der ausländische Wohnsitzstaat mit dem Nachlass nicht befasst, jedoch aber der ausländische Heimatstaat oder der ausländische Belegenheitsstaat oder aber der Staat des letzten ausländischen Aufenthaltes des Erblassers sich mit dem Nachlass befassen.

Zur gleichzeitig neu eingeführten Zuständigkeitsablehnungs-Option der Schweizer Gerichte/Behörden, siehe Ziff. 1.2.

1.2. Zuständigkeitsablehnungs-Option für Schweizer Gerichte/Behörden

Internationales Erbrecht 1.2

Wie dargelegt (siehe Ziff. 1.1.), erfolgte durch die Gesetzes-Revision eine Klarstellung: Massgeblich für eine subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Gerichte/Behörden ist die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Gerichte/Behörden des ausländischen

Neu wurde ins Gesetz eine Zuständigkeitsablehnungs-Option für Schweizer Gerichte/Behörden eingefügt:

  • Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die Schweizer Behörden/Gerichte ihre Zuständigkeit ablehnen:
    • Bei der subsidiären schweizerischen Heimatort-Zuständigkeit beim Auslandschweizer (vgl. Ziff. 1.1.1.):
      • Wenn sich zwar die Gerichte/Behörden des ausländischen Wohnsitzstaates des Erblassers mit dem Nachlass nicht befassen und damit die Schweizer Gerichte/Behörden grundsätzlich zuständig würden (siehe lit. aa vorstehend),
      • jedoch andere ausländische Gerichte/Behörden sich mit dem Nachlass bereits befassen, nämlich der
        • ausländische Heimatstaat des Erblassers, oder
        • der ausländische Staat des letzten Aufenthaltes des Erblassers, oder
        • (bei einzelnen Nachlasswerten – der ausländische Lagestaat,
          (rev-IPRG 87 Abs. 1 Satz 2).
    • Bei der subsidiären schweizerischen Belegenheits-Zuständigkeit bei Ausländer (vgl. lit. Ziff. 1.1.2.):
      • Wenn sich zwar die Gerichte/Behörden des ausländischen Wohnsitzstaates des Erblassers mit dem Nachlass nicht befassen und damit die Schweizer Gerichte/Behörden grundsätzlich zuständig würden (siehe lit. bb vorstehend),
      • jedoch andere ausländische Gerichte/Behörden sich mit dem Nachlass bereits befassen, nämlich der:
        • ausländische Heimatstaat des Erblassers, oder
        • der ausländische Staat des letzten Aufenthaltes des Erblassers,
          (rev-IPRG 88 Abs. 1 Satz 2).
Die Gesetzes-Neuerung dient der künftigen Vermeidung von sog. positiven Zuständigkeitskonflikten zwischen ausländischen und schweizerischen Gerichten/Behörden („positiv“ bedeutet: beide Staaten sehen eine eigene Zuständigkeit vor) und damit zugleich auch einer Verbesserung der Planungssicherheit bei der Nachlassplanung des Erblassers.

1.3. Opting-Out-Regel für Auslandschweizer zugunsten ausländischer Zuständigkeit trotz Heimatrechtswahl

Internationales Erbrecht 1.3

Gemäss bisherigem Recht begründet die Rechtswahl eines Schweizer Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) zugunsten des schweizerischen Rechts zugleich bzw. automatisch eine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte/Behörden am Heimatort (IPRG 87 Abs. 2).

Dieser Automatismus Gleichlauf wird im neuen Recht abgeschafft.

Neu kann der Erblasser einen Vorbehalt zugunsten der ausländischen Zuständigkeit vorsehen (rev-IPRG 87 Abs. 2).

Auch diese Gesetzes-Neuerung dient der künftigen Vermeidung von sog. positiven Zuständigkeitskonflikten zwischen ausländischen und schweizerischen Gerichten/Behörden und damit zugleich auch einer Verbesserung der Planungssicherheit bei der Nachlassplanung des Erblassers.

1.4. Opting-Out-Regel für Ausländer zugunsten der Gerichte/Behörden des ausländischen Heimatstaates

Internationales Erbrecht 1.4

Gemäss bisherigem Recht kann ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) seinen gesamten Nachlass oder den in der Schweiz gelegenen Nachlass der Zuständigkeit der Schweizer Behörden/Gerichte unterstellen (IPRG 87 Abs. 2).

Neu soll eine entsprechende Möglichkeit auch dem ausländischen Staatsangehörigen eingeräumt werden, welcher in der Schweiz seinen letzten Wohnsitz hat:

  • Der Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann inskünftig
    • für seinen ganzen Nachlass, oder
    • für einen Teil seines Nachlasses
  • die Zuständigkeit des ausländischen Heimatstaates vorsehen.
  • Soweit die ausländischen Gerichte/Behörden sich tatsächlich mit den betreffenden Nachlasswerten befassen, schliesst dies eine schweizerische Zuständigkeit aus (rev-IPRG Art. 88b Abs. 1).

Diese Gesetzes-Neuerung gibt dem Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit mehr Harmonisierungs-Möglichkeiten bzw. die Möglichkeit einer Verhinderung eines positiven Zuständigkeitskonfliktes, insbesondere, wenn es sich um Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates mit Vermögens- bzw. Nachlasswerten in diesem EU-Mitgliedstaat handelt.

In einem solchen Fall besteht nämlich gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) eine subsidiäre Zuständigkeit des EU-Mitgliedstaates für den gesamten (weltweiten) Nachlass.

Rev-IPRG 88 Abs. 1 ermöglicht es dem Erblasser, im Einklang mit der vorerwähnten subsidiären Zuständigkeitsregelung gemäss EUErbVO 10 Abs. 1 lit. a die Zuständigkeit des EU-Mitgliedstaates zu bestimmen.

1.5. Klärung der Zuständigkeit für die Einleitung des Nachlassabwicklungsverfahrens

Internationales Erbrecht 1.5

IPRG 9 bestimmt den Grundsatz der Litispendenz:

  • Schweizerische Gerichte erklären sich für unzuständig, wenn zwischen denselben Parteien bereits im Ausland ein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand rechtshängig ist.

Bisher war es unklar, ob dieser Grundsatz auch für das Nachlassabwicklungsverfahren gilt.

Im neu geschaffenen Art. 88a IPRG wird nun festgehalten, dass IPRG 9 auch für das Nachlassverfahren als Ganzes

Diese Gesetzes-Neuerung dient der Schaffung von Klarheit:

Wurde z.B. in einem anderen Staat bereits ein Erbschein ausgestellt, welcher auch den schweizerischen Nachlass mitumfasst, so besteht keine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte/Behörden für die Ausstellung eines Erbscheins.

Damit wird auch implizit klargestellt, dass in der Schweiz das Nachlassabwicklungsverfahren nicht bereits mit der Eröffnung des Erbgangs, mithin im Zeitpunkt des Todes (Art. 537 ZGB) anhängig gemacht wird (wie dies jedoch ein Teil der Lehre befürwortet), sondern erst mit der Einreichung eines entsprechenden Begehrens bzw. Gesuches (z.B. Einreichung des Testamentes zur Eröffnung und/oder Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins).

1.6. Zuständigkeitswahl bei ausländischen Grundstücken

Internationales Erbrecht 1.6

IPRG 86 Abs. 2 schliesst eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte/Behörden aus, wenn der ausländische Belegenheitsstaat des erblasserischen Grundstücks die ausschliessliche Zuständigkeit für dieses Grundstück

Da es vorkommen kann, dass ein ausländischer Belegenheitsstaat zwar keine ausschliessliche Zuständigkeit für das Grundstück vorsieht, sich aber dennoch mit dem Grundstück befasst, wird neu ins Gesetz aufgenommen, dass der Erblasser eine Zuständigkeitswahl zugunsten des ausländischen Belegenheitsstaates treffen kann.

Diese Gesetzes-Neuerung dient somit wiederum der Vermeidung von positiven Kompetenzkonflikten.

2. Anwendbares Recht (Erbstatut)

Anwendbares Recht (Erbstatut)

2.1 Renvoi-Präzisierung

Internationales Erbrecht 2.1

Der Nachlass einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 Abs. 1; Kollisionsrecht = Rechtsnormen eines Staates über die Frage des anwendbaren Rechts in einem internationalen Sachverhalt).

Nach dem revidierten Recht wird für Fälle, in welchem das ausländische Kollisionsrecht auf die schweizerische Kollisionsnormen zurückverweist, bestimmt, dass das materielle Erbrecht des ausländischen Wohnsitzstaates zur Anwendung gelangt (rev-IPRG 90 Abs. 2).

Die Gesetzes-Neuerung dient der Verhinderung eines „Ping-Pong“ zwischen dem ausländischen und schweizerischen Kollisionsrecht, d.h. Verhinderung eines ständigen Hin- und Zurückverweisens auf das jeweils andere Kollisionsrecht.

2.2 Rechtswahlmöglichkeit für Schweizer Doppelbürger

Internationales Erbrecht 2.2

Ausländische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können nach bisherigem Recht ihren Nachlass einem ihrer Heimatrechte unterstellen (IPRG 90 Abs. 2).

Einem Schweizer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz war dieses Wahlrecht bisher verwehrt.

Neu können nicht nur ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern auch Schweizer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts treffen (re-IPRG 91 Abs. 1).

Grenze:

  • Schweizer Doppelbürger können hierdurch jedoch das schweizerische Pflichtteilsrecht nicht wegbedingen, sondern dieses bleibt zwingend anwendbar (rev-IPRG 91 Abs. 1).

Die Gesetzes-Neuerung dient der Beseitigung einer bisher bestandenen Diskriminierung von Schweizer Doppelbürgern gegenüber ausländischen Staatsangehörigen.

  • Als Kompromiss wurde das schweizerische Pflichtteilsrecht als zwingendes Recht definiert.
  • Die schweizerischen Pflichtteilsrechtsregeln ersetzen sämtliche ausländischen Bestimmungen über die Verfügungsfreiheit, selbst wenn diese strenger sind als das schweizerische Pflichtteilsrecht.

Dieser Kompromiss ist sicherlich zu begrüssen, jedoch dürfte er in gewissen Fällen auch zu Rechtsunsicherheiten führen.

2.3 Opting-Out-Regel für Auslandschweizer zugunsten ausländischen Rechts

Internationales Erbrecht 2.3

Neu können Schweizer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) durch ein Opting-out einen Vorbehalt anbringen, wonach die Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweizer Gerichte/Behörden (rev-IPRG 87 Abs. 2) nicht zugleich als Unterstellung unter das schweizerische Erbrecht gelten soll und damit ausländisches Recht zur Anwendung gelangt (rev-IPRG 91 Abs. 2).

So kann z.B. der im Ausland wohnhafte Schweizer Doppelbürger durch eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts auch das schweizerische Pflichtteilsrecht wegbedingen und zwar auch für den in der Schweiz gelegenen Nachlass.

Demgegenüber kann der in der Schweiz wohnhafte Schweizer Doppelbürger zwar das ausländische Heimatrecht als anwendbar erklären, jedoch bleibt das schweizerische Pflichtteilsrecht zwingend anwendbar (vgl. Ziff. 2.).

Die Gesetzes-Neuerung gibt mehr Nachlassplanungsmöglichkeiten
für den Erblassers.

3. Berechtigung des Willensvollstreckers bzw. Nachlassverwalters am Nachlassvermögen (Lex Fori)

Berechtigung des Willensvollstreckers bzw. Nachlassverwalters am Nachlassvermögen (Lex Fori)

Das neue Recht bestimmt, dass die Frage der Berechtigung des Willensvollstreckers bzw. Nachlassverwalters an den Nachlasswerten dem Eröffnungsstatut (lex fori) untersteht, mithin dem Recht am Ort des zuständigen Gerichtes bzw. der zuständigen Behörde (rev-IPRG 92 Abs. 2).

Dies hat vor allem Bedeutung für den administrator des common law, welcher gemäss common law direkt Eigentümer des Nachlasses wird (mit der Pflicht der Weiterübertragung des Vermögens an die entsprechenden Erbberechtigten).

Durch rev-IPRG 92 Abs. 2 wird klargestellt, dass der administrator des common law nur gemäss schweizerischem Recht Verfügungsberechtigter wird und nicht Eigentümer gemäss common law.

4. Weitere Neuerungen

Weitere Neuerungen

Bezüglich der weiteren Neuerungen siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/32/de

Illustrationen. Eigene Kreation. © LAWMEDIA AG

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