Ilaria Valentina Ianieri:
Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Instrument zur Kompensation der Machtfülle der Staatsanwaltschaft
Basel 2023
405 Seiten
Helbing Lichtenhahn Verlag
CHF 78.00
ISBN 978-3-7190-4803-7
Buchart
Buch (Kartoniert, Paperback)
Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Band 38
Inhalt / Rezension
In der der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde gesamtschweizerisch ein „Prozessmodell“ stipuliert, welches den Staatsanwaltschaften v.a. in Untersuchungsverfahren eine enorme Machtstellung verleiht.
Zwangsläufig musste der Gesetzgeber das „Prozessmodell“ mit einem machtausgleichenden Element versehen, dem
- Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO.
Dieses Teilnahmerecht
- bildet ein Gegengewicht zur Machtfülle der Staatsanwaltschaft;
- beinhaltet Partei- bzw. Verteidigungsrechte;
- gibt immer wieder Anlass zu kontroversen Diskussionen, zuletzt in der kürzlichen StPO-Reform.
Die umfassende Arbeit widmet sich
- dem Ursprung der Kontroverse;
- der Frage,
- ob dem Gesetzgeber der bewusst angestrebte Machtausgleich zwischen der Staatsanwaltschaft und den am Verfahren beteiligten Personen im Vorverfahren gelungen ist;
- ob mit dem Teilnahmerecht ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle und Beschränkung der Machtstellung der Staatsanwaltschaft bei der Sachverhaltsermittlung vorliegt.
In einer kritischen Schlussbetrachtung beurteilt die Autorin die Balance und deren Veränderung durch die Rechtsprechung, welche in ein bereits zugunsten der Staatsanwaltschaften asymmetrisch ausgestaltetes Machtverhältnis eingreife.
Inhaltsübersicht
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialienverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel: Zur prozessualen Rolle der Staatsanwaltschaft und zum Bedarf nach kompensatorischen Elementen im Vorverfahren
- A. Das Bedürfnis nach Gegengewichten zur zentralen Rolle der Staatsanwaltschaft
- B. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungskompetenz im Besonderen: Machtkompensierende Elemente und deren Bedeutung
- C. Zwischenbetrachtung
2. Kapitel: Das Teilnahmerecht als Ausgleich zur Machtfülle der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen
- A. Vorbemerkungen
- B. Das Teilnahmerecht unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts
- C. Das Teilnahmerecht bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
- D. Das Teilnahmerecht und die (gescheiterten) Bestrebungen zu dessen Reform
3. Kapitel: Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als effektives Partei- und Verteidigungsrecht mit Kompensationscharakter?
- Rechtsgrundlagen des Teilnahmerechts
- Zeitlicher Anwendungsbereich
- Träger des Teilnahmerechts
- Von Art. 147 Abs. 1 StPO erfasste Beweiserhebungen
- Inhalt des Teilnahmerechts
- Verhinderung bei der Ausübung des Teilnahmerechts
- Verzicht auf die Ausübung des Teilnahmerechts
- Die Einschränkungen des Teilnahmerechts
Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Fokus
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungskompetenz und die machtkompensierenden Teilnahmerechte.
Bewertung
Eine kritische Würdigung des Kompensationsinstruments und seiner Veränderung durch die Rechtsprechung.
3. Abschnitt: Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
Art. 147 StPO Im Allgemeinen
1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Quelle
LawMedia Redaktion