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Verkehrsrecht

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Teilautonomes Fahren: Technik und hinterherhinkende Gesetzgebung

Ein Überblick

Datum:
12.09.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Teilautonomes Fahren
Stichworte:
Autofahren, automatisiertes Fahren, Autonomes Fahren, Autopilot, Fahrassistenz, Strassenverkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die technologische Entwicklung des automatisierten Fahrens schreitet immer weiter voran.

Nebst der Erlaubnis für zunehmendes automatisches Fahren stellen sich zentrale Haftungsfragen.

Auch klar ist heute straf- und administrationsrechtlich:

  • Wer sich beim Autofahren auf Fahrassistenzsysteme verlässt und die nötige Aufmerksamkeit missen lässt, kann sich nicht auf ein Systemversagen berufen,
    • bei einem Autounfall oder
    • bei einer Verkehrsregelverletzung.

Agenda

Aktuelle Situation

Stand heute ist teilautonomes Fahren in der Schweiz nur nach Level 2 gesetzlich erlaubt. Dies beinhaltet

  • automatische Abstandstempomaten;
  • Spurwechselsysteme.

Es müssen

  • die Hände aber immer am Lenkrad gehalten werden;
  • die Augen auf die Strasse gerichtet sein.

Automatisierungs-Grade

Autonome Fahrsysteme werden in der Regel in Stufen eingeteilt, die das Ausmass der Automatisierung und der menschlichen Beteiligung am Fahrprozess angeben (Stufe 0 – 5):

  • Level 0:
    • Keine Automatisierung;
    • die natürliche Person des Lenkers steuert und ist für das Fahren verantwortlich.
  • Level 1:
    • Fahrerassistenz, umfasst Systeme, die den Fahrer unterstützen können, beim
      • Lenken
      • Beschleunigen/Verzögern.
  • Level 2:
    • Teilautomatisierung
      • Lenker steuert;
      • Fahrzeugsystem kontrolliert Lenkung und Beschleunigung/Verzögerung.
  • Level 3:
    • Bedingte Automatisierung
      • Das Fahrzeug kann die meisten Aspekte des Fahrens steuern.
  • Level 4:
    • Hochautomatisiert
      • Das Fahrzeug kann die meisten Fahraufgaben ohne menschliches Zutun erledigen.
  • Level 5:
    • Vollständig autonome Fahrzeuge
      • Das Fahrzeug handelt völlig autonom.
  1. Level 0: No Driving Automation
  2. Level 1: Driver Assistance
  3. Level 2: Partial Driving Automation
  4. Level 3: Conditional Driving Automation
  5. Level 4: High Driving Automation
  6. Level 5: Full Driving Automation

Quelle: https://www.sae.org/standards/content/j3016_202104/

Quelle: porsche.com

Teilautonome Nutzung

Was die private teilautonome Fahrzeugnutzung anbelangt, befinden wir uns derzeit in Stufe L2 von insgesamt fünf Stufen.

Die aktuelle Fahrassistenzstufe L2 teilautomatisierter Fahrzeuge bedeutet im Detail:

  • Fahrzeug
    • kontrolliert
      • Lenkung;
      • Beschleunigung;
      • Verzögerung.
  • Lenker
    • hat weiterhin zu übernehmen
      • Steuerung des Fahrzeugs;
      • Kontrolle des Fahrzeugs.

Gesetzgeber / Parlament

Das Parlament hat im Frühjahr 2023 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschlossen und damit die notwendigen Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren geschaffen.

Verordnungsgeber / Bundesrat

Der Bundesrat (BR) konkretisierte nun die vom Parlament erlassenen Gesetzesbestimmungen mit zwei Verordnungen, um so das automatisierte Fahren zu ermöglichen.

Ausgangslage

Automatisiert verkehrende Fahrzeuge

  • können
    • die Verkehrssicherheit erhöhen;
    • den Verkehrsfluss verbessern;
  • eröffnen neue Möglichkeiten für
    • die Wirtschaft;
    • die Verkehrsdienstleister.

Im Herbst 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu zwei neuen Verordnungen eröffnet, mit welchen er das automatisierte Fahren regeln will. Die Vernehmlassung dauerte noch bis 02.02.2024.

1. Verordnung über das automatisierte Fahren

Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen eine

  • Verkehrszulassung
    • Typengenehmigung (wie alle anderen Fahrzeuge);
  • Herstellernachweis
    • Fahrzeughersteller haben auf umfassende Weise nachweisen, wie:
      • Verkehrssicherheit;
      • Gewährleistung des Verkehrsflusses während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems
  • Loslassen der Lenkvorrichtung nach Systemaktivierung
    • Lenker dürfen neu nach Aktivierung des Automatisierungssystems die Lenkvorrichtung loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das System dazu auffordert oder das System an seine Grenze gelangt.
  • Fahrzeugparkierung
    • Das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkers soll auf den dafür definierten und signalisierten Parkierungsflächen möglich werden.
    • Für die Festlegung der geeigneten Flächen sollen die Kantone zuständig sein.
  • (Noch) keine Normierungen für Lieferroboter
    • Der Bundesrat (BR) hat auf die Regelungen für Lieferroboter verzichtet.
    • Im Moment löst der Einsatz solcher Fahrzeuge noch zu grosse Zielkonflikte aus.

2. Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV)

Der Bundesrat will bei dieser Verordnung ermöglichen:

  • Mitfinanzierung von Pilot- und Demonstrationsprojekten,
    • um neue Technologien zu erproben.
  • Unterstützung der Vorhaben für einen positiven und nachhaltigen Verkehrseffekt,
    • die auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden sollen.
  • Verkehrssicherheit + Vorteile für die Strasseninfrastruktur
    • Die «ÖStFV» soll sich niederschlagen in der Erhöhung der
      • Verkehrssicherheit;
      • Leistungsfähigkeit der bestehenden Strasseninfrastruktur.

Fahrzeugversicherungen

Laut «Deloitte-Studie» (siehe die nachfolgende Box mit Download-Funktion) erwarten die Befragten, dass beim «Level 5» die Fahrzeughersteller die Haftung übernehmen, falls es doch einmal zu einem Unfall kommen sollte:

  • Von allen Befragten: 68 Prozent.
  • Von den Mobilitätsanbietern: 52 Prozent.

Publikumsumfrage

Laut einer Umfrage werden die automobilen Annehmlichkeiten gerne genutzt:

  • Allgemein: 57 Prozent der Befragten;
  • Jüngere Lenker: 66 Prozent der Befragten.
  • Laut Umfrage würden sich viele Schweizerinnen und Schweizer unwohl fühlen in einem selbstfahrenden Auto
  • Die technologische Entwicklung schreitet immer weiter voran
  • Haftungsfragen sind ein zentrales Thema
  • Versicherungen müssen sich auf eine neue Ära von Risikobewertung und Policengestaltung einstellen

Quelle: https://www.handelszeitung.ch/insurance/hande-weg-vom-steuer-690703

Fazit

Bis zur Stufe L5, in welcher die Fahrzeuge völlig autonom fahren, wird noch ein steiniger Weg sein.

Bekanntlich setzt das voll-autonome Fahren die Telekom-Technik 5G voraus; vor einigen Tagen wurde durch das Bundesgericht im «Fall Wil SG» das Antennen-Aufrüsten auf 5G ohne Baubewilligung gestoppt. Mit Verzögerungen für die Verbreitung von 5G und damit des vollautomatisierten Fahrens in der Schweiz ist zu rechnen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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