Die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs tritt in den Hintergrund,
- falls die Umstände,
- die den Befangenheits-Anschein bewirken,
- derart «offensichtlich» sind,
- dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen.
- derart «offensichtlich» sind,
- die den Befangenheits-Anschein bewirken,
Die «Offensichtlichkeit» unter den vorliegenden Umständen wurde vom Bundesgericht (BGer) verneint:
- Der leitende Gerichtsschreiber und (nebenamtliche) Ersatzrichter am Bezirksgericht Winterthur brauchte im Anschluss an die Entscheidung vonBGE 149 I 14 in einem hängigen Zivilverfahren nicht sofort von sich aus in den Ausstand zu treten.
BGer 4A_299/2023 vom 01.09.2023 = BGE 150 I 68 ff.
Art. 30 BV Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 49 ZPO Ausstandsgesuch
1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Art. 51 ZPO Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Weiterführende Informationen
- Ausstand von Gerichtspersonen
- Zivilprozessrecht
- Publikation
- WEISS MARCO, Geltendmachungvon Ausstandgesuchen / Besprechung von BGer, 4A_299/2023, 1.9.2023 (zur Publikation vorgesehen), AJP/PJA 2/2024 S. 158 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch