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Zivilprozessrecht / Gerichte

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Anspruch auf unabhängiges Gericht: Verspätete Geltendmachung, aber Ausstandspflicht von Amtes wegen

BV 30 Abs. 1; ZPO 49 Abs. 1; ZPO 51 Abs. 1 - Gefährdung der inneren richterlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien

Datum:
15.10.2024
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht, Gerichte, Zivilprozess
Thema:
Anspruch auf unabhängiges Gericht
Stichworte:
Ausstandspflicht, Bezirksgericht, Gericht, Unabhängigkeit
Erlass:
BV 30 Abs. 1; ZPO 49 Abs. 1; ZPO 51 Abs. 1 - Gefährdung der inneren richterlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien
Entscheid:
BGer 4A_299/2023 vom 01.09.2023 = BGE 150 I 68 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs tritt in den Hintergrund,

  • falls die Umstände,
    • die den Befangenheits-Anschein bewirken,
      • derart «offensichtlich» sind,
        • dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen.

Die «Offensichtlichkeit» unter den vorliegenden Umständen wurde vom Bundesgericht (BGer) verneint:

  • Der leitende Gerichtsschreiber und (nebenamtliche) Ersatzrichter am Bezirksgericht Winterthur brauchte im Anschluss an die Entscheidung vonBGE 149 I 14 in einem hängigen Zivilverfahren nicht sofort von sich aus in den Ausstand zu treten.

BGer 4A_299/2023 vom 01.09.2023   =   BGE 150 I 68 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: gerichte-zh.ch

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